Der Hauberg und der Straßenausbau

Für Maßnahmen der Landespflege im Zusammenhang mit der Erweiterung einer Bundesstraße darf der Straßenbaulastträger keine Flächen eines Haubergs in Anspruch nehmen, wenn sich eine Befugnis zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen auf den Grundstücken weder aus dem Bundesfernstraßengesetz noch aus den Rodungsgenehmigungen der Landesforstbehörde ergibt. Eine Berechtigung zur Inanspruchnahme der Flächen kann auch nicht mit deren wirksamer Herauslösung aus dem Haubergverband begründet werden, wenn diese etwaig wirksam herausgelösten Flächen jedenfalls zivilrechtlich zunächst weiterhin im Gesamthandseigentum der vormaligen Hauberggenossen stehen.

Der Hauberg und der Straßenausbau

Zu dieser Entscheidung ist das Verwaltungsgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall des Haubergs Unnau-Korb gelangt. Die Kläger gehören der Hauberggenossenschaft Unnau-Korb an, einer Spezialform der Genossenschaft, bei der die Mitglieder gemeinsam die forstwirtschaftliche Nutzung eines bewaldeten Gebietes übernehmen. Die Hauberge stehen im ungeteilten und unteilbaren Eigentum der Genossenschaft; die Anteile an der Genossenschaft selbst sind übertragbar. Rechtliche Regelungen enthält eine Haubergordnung, welche von 1887 datiert. Im Jahre 2009 hatte die Bundesrepublik Deutschland, die durch den Kauf mehrerer Anteile ebenfalls Hauberggenossin geworden war und rund 75 % der Flächenanteile hält, einen Beschluss der Hauptversammlung erwirkt, wonach mehrere Flächen aus dem Hauberg herausgelöst werden sollten, um diese sodann als Ausgleichsflächen für Maßnahmen der Landespflege im Zuge der Erweiterung der B 414 zwischen Kirberg und Schneidmühle verwenden zu können.

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Mit ihrer gegen eine Inanspruchnahme für diesen Zweck gerichteten Klage machten die Kläger geltend, die betroffenen Grundstücke seien nicht wirksam aus dem Haubergverband herausgelöst worden. So sei der Bund bei der Beschlussfassung bereits nicht wie von der Haubergordnung verlangt durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten worden, sondern nur durch einen Bevollmächtigten. Überdies verlange die Haubergordnung für eine Herauslösung von Flächen aus dem Hauberg dringende Gründe des Verkehrs; eine Verwendung für bloße Ausgleichsmaßnahmen sei nicht vorgesehen. Zudem werde wegen des Umfanges der herauszulösenden Flächen der Bestand des Haubergs gefährdet und die Herauslösung sei auch nicht in das Grundbuch eingetragen worden.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz ergebe sich eine Befugnis zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen auf den Grundstücken weder aus dem Bundesfernstraßengesetz noch aus den vorliegenden Rodungsgenehmigungen der Landesforstbehörde, welche lediglich die Vereinbarkeit mit dem Landeswaldgesetz bescheinigten, nicht jedoch eine Befugnis zum Eingriff in private Rechte Dritter einräumten. Auch eine vom Haubergvorsteher unterschriebene Zustimmungserklärung sei nicht rechtswirksam, da hierüber der Haubergvorstand zu entscheiden gehabt habe. Eine Berechtigung zur Inanspruchnahme der Flächen könne schließlich auch nicht mit deren wirksamer Herauslösung aus dem Haubergverband begründet werden. Ungeachtet der Frage, ob – wogegen bereits Vieles spreche – die strengen Voraussetzungen der Haubergordnung für eine solche Herauslösung überhaupt erfüllt seien, stünden etwaige wirksam herausgelöste Flächen jedenfalls zivilrechtlich zunächst weiterhin im Gesamthandseigentum der vormaligen Hauberggenossen. Damit stehe diesen jedenfalls bis zu einer Teilung des Eigentums ein Abwehranspruch gegen die beabsichtigten Maßnahmen zu.

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