Der Heidepark Soltau – und das Wohnhaus des Gründers

Ist der Standort und die Größe eines Hauses allein durch die Tätigkeit des Bewohners als Betriebsleiter eines Freizeitparks veranlasst, muss er sich daran festhalten lassen. So kann im Zusammenhang mit dem angestrebten Verkauf des Wohnhauses einem Feststellungsbegehren nicht entsprochen werden, dass dieses Haus nicht nur von Betriebsangehörigen des Parks genutzt werden darf. Darüber hinaus sind die von zwei neuen Attraktionen des Freizeitparks ausgehenden Lärmbelastungen einem Betriebsleiter zuzumuten.

Der Heidepark Soltau – und das Wohnhaus des Gründers

So hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in zwei hier vorliegenden Fällen bezüglich des Heideparks Soltau entschieden. Betreiber beider Verfahren ist der Gründer des Heideparks Soltau, der unmittelbar östlich des Freizeitparks in den 1980-er Jahren auf einem von Wald umgebenen Areal ein Wohnhaus mit ca. 700 m² Wohnfläche errichtet. Den Freizeitpark hatte er Ende der 1990-er Jahre verkauft. Im Zusammenhang mit dem angestrebten Verkauf des Wohnhauses begehrte er die Feststellung, dass dieses nicht nur von Betriebsangehörigen des Parks genutzt werden darf. Das Verwaltungsgericht hatte seinem Feststellungsbegehren entsprochen. Dagegen hat der jetzigen Betreibers des Heideparks Berufung eingelegt.

In seiner Urteilsbegründung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht besonders darauf abgestellt, dass in allen Genehmigungsverfahren der Kläger angeführt hatte, Standort und Größe des Hauses seien allein durch seine Tätigkeit als Betriebsleiter des Heideparks veranlasst. Daran muss er sich festhalten lassen.

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Vor diesem Hintergrund blieb auch die Beschwerde (1 ME 203/13) erfolglos: Ein Abwehranspruch gegen die Genehmigung der zwei neuen Attraktionen des Heideparks (sog. Wing-Coaster und Madagaskar-Show) steht dem Beschwerdeführer nicht zu. Die davon ausgehenden Lärmbelastungen sind einem Betriebsleiter zuzumuten.

Der Beschluss im Beschwerdeverfahren ist unanfechtbar. Gegen das Urteil im Berufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Februar 2014 – 1 LB 189/11; Beschluss vom 21. Februar 2014 – 1 ME 203/13