Die Unterbringung eines Hundes während der Arbeitszeit in einer Transportbox im Auto ist tierschutzwidrig.

Eine Transportbox im Auto ist nur zum Transport, nicht aber zur länger dauernden Unterbringung eines Hundes während der Arbeitszeit geeignet. Ein Hundehalter behält die Eigenschaft des Halters, auch wenn er sich mit dem Hund von zu Hause wegbegibt. Der Transport eines Hundes ist nach der Fahrt von der Wohnung zum Arbeitsplatz abgeschlossen; er dauert nicht während der Arbeitszeit bis zum Ende der Rückfahrt an, wenn der Hund im Auto verbleibt.
Eine Verfügung des zuständigen Landratsamtes an den Hundehalter mit dem Verbot, seinen Hund während seiner Arbeitszeit im Auto zu halten, findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Danach kann die zuständige Behörde insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen; nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.
Gegen dieses Gebot der verhaltensgerechten Unterbringung verstieß der Hundehalter, indem er seine Hündin „C.“ während seiner Arbeitszeit in seinem Fahrzeug einsperrte. Er arbeitete an vier Tagen in der Woche acht Stunden täglich oder, wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, sechs bis sieben Stunden täglich. Er hat vorgetragen, mit dem Tier in der Mittagspause einen ausgiebigen Spaziergang unternommen zu haben. In der mündlichen Verhandlung hat er ergänzt, dass er auch kurz in kleineren Pausen mit der Hündin „Gassi“ gegangen sei. Dies ändert aber nichts daran, dass die Transportbox im Kofferraum des Fahrzeugs der Weimaraner-Hündin nur ganz geringe Bewegungsmöglichkeiten bietet. Daher ist die Box nur zum Transport, nicht aber zur Unterbringung des Hundes während der Abwesenheit des Hundehalters geeignet. Der zur Verfügung stehende Raum ist mit weniger als einem Kubikmeter zu gering. Einen Anhaltspunkt dafür, welcher Raum für eine längere Unterbringung von Hunden ausreichend ist, bietet die TierSchHundeV. Die TierSchHundeV ist auf den Fall der Haltung im Auto analog anzuwenden, denn sie konkretisiert gemäß § 2 a Abs. 1 TierSchG u. a. die Anforderungen an die Haltung von Hunden hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit, der Anforderungen an Einrichtungen zur Unterbringung der Tiere und hinsichtlich der Lichtverhältnisse1. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der TierSchHundeV darf die zur Verfügung stehende Bodenfläche an keiner Seite kürzer als 2 m sein. Nach § Satz 2 der Vorschrift muss bei einem Hund, der an mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringt, die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche mindestens 6 m² betragen. Diese Mindestwerte werden bei weitem nicht erreicht. Die dadurch verursachte Bewegungseinschränkung kann auch nicht durch mehrere Spaziergänge während des Tages kompensiert werden. Es bleibt nämlich dabei, dass die Hündin während der gesamten vom Hundehalter zu leistenden Arbeitszeit in ihrer Bewegungsmöglichkeit eingeschränkt ist. Ganz abgesehen davon könnte eine Verpflichtung des Hundehalters zu einer bestimmten Anzahl an Spaziergängen ohnehin nicht behördlich kontrolliert werden. Wie das Verwaltungsgericht Stuttgart bereits früher entschieden hat2 ist ein Kraftfahrzeug ganz generell kein tauglicher Ort, an dem ein Hund verhaltensgerecht untergebracht werden kann. Auch der Bayerische VGH3 beurteilt ein unbeaufsichtigtes Verwahren von Hunden im Pkw über mehrere Stunden als nicht verhaltensgerecht. Der Hundehalter bleibt Halter seiner Hündin „C.“ an jedem beliebigen Ort, denn er hat sie auch dann in seiner Obhut, wenn er sich an seinem Arbeitsplatz befindet.
Die Unterbringung in der Transportbox, soweit das Auto in einer Tiefgarage geparkt ist, verstößt zusätzlich gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 TierSchHundeV, wonach ein Hund nur in Räumen gehalten werden darf, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Dort wäre außerdem die erforderliche Sicht nach außen (§ 6 Abs. 3 Satz 4 TierSchHundeV) nicht gegeben, so dass die Hündin zusätzlich unter Reizarmut leiden würde.
Die Unterbringung im Auto während der Arbeitszeit gehört auch nicht mehr zum Transport, bei dem die Vorschriften der TierSchHundeV nicht gelten würden (§ 1 Abs. 2 Nr. 1), wie der Hundehalter meint. Der Transport ist vielmehr nach der Fahrt von zu Hause zum Arbeitsplatz abgeschlossen; die Heimfahrt ist dann ein neuer Transport.
Das Landratsamt L. hat erkannt, dass ihm bei der Untersagung der Haltung des Hundes im Auto nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG Ermessen eingeräumt ist; es hat dieses Ermessen ebenso wie das Regierungspräsidium Stuttgart mit zureichenden Erwägungen ausgeübt. Fehler bei der Beurteilung, die Untersagung sei erforderlich, angemessen und geeignet, kann das Gericht nicht erkennen. Es mag zutreffen, dass die Weimaraner-Hündin die Trennung vom Hundehalter über einen längeren Zeitraum wahrnimmt und ihn vermisst; dieser Umstand erreicht indessen nicht das Gewicht einer nicht verhaltensgerechten Unterbringung und vermag daher die Angemessenheit der Maßnahme nicht in Frage zu stellen.
Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 20 Abs. 1, 2 und 3, 23 LVwVG. Rechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 12. März 2015 – 4 K 2755/14