Der Inhaltsstoff CBD in Lebensmitteln

Lebensmittel und Nahrungsergänzungsstoffe mit dem Inhaltsstoff CBD dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

Der Inhaltsstoff CBD in Lebensmitteln

So hat das Verwaltungsgericht Gießen in dem hier vorliegenden Fall entschieden und den Antrag eines Unternehmens abgelehnt, das sich damit gegen eine Landratsanordnung gewehrt hat. Den Antrag gestellt hat ein Unternehmen mit Sitz im Vogelsbergkreis. Das dort zuständige Landratsamt forderte das Unternehmen auf zum sofortigen Rückruf von CBD-haltigen Lebens- und Nahrungsergänzungsmitteln oder solchen Produkten, die mit Hanf-Extrakt angereichertes Hanföl mit erhöhtem THC-Gehalt enthielten. Gegen diese Anordnung hat sich das Unternehmen vor Gericht gewehrt.

Sowohl THC als auch CBD sind natürliche Bestandteile der Cannabis-Pflanze. CBD oder auch Cannabidiol hat nach derzeitigem Wissenstand keine berauschende Wirkung. Dagegen gehört THC oder auch Tetrahydrocannabinol eindeutig zu den Betäubungsmitteln und fällt damit unter das Betäubungsmittelgesetz.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Gießen fehlt den Lebens- und Nahrungsergänzungsmittel, die einen Anteil von CBD enthalten, die Verkehrsfähigkeit, denn es gibt keine Zulassung, die aber nach europäischen Vorschriften erforderlich ist. So ist vor dem Verkauf eine Zulassung notwendig bei sog. Novel-Food, das nicht zu den Lebensmitteln gehört, die vor dem 15. Mai 1997 bereits in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden. Diese Zulassung ist aber nicht eingeholt worden.

Außerdem hat das Verwaltungsgericht Gießen in Bezug auf das Hanföl ausgeführt, dass nach den Analyseergebnissen des Hessischen Landeslabors nicht auszuschließen war, dass dieses Produkt auf Grund seines THC-Gehaltes für den Verzehr durch Menschen ungeeignet und als nicht sicher zu beurteilen war. Letztendlich muss das Unternehmen in einem Zulassungsverfahren nachweisen, dass es sich um ein ungefährliches Mittel handelt. Es dürfen keine Gefahren für Leib oder Leben der Verwender bestehen.

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Weiterhin hat das Verwaltungsgericht Gießen auf die Äußerungen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hingewiesen: Danach gilt CBD in Lebensmitteln (wozu auch Nahrungsergänzungsmittel zählen) als nicht verkehrsfähig. Da CBD seit Oktober 2016 verschreibungspflichtig ist, muss außerdem im Einzelfall über die Zulassung von CBD-haltigen Produkten als neuartiges Lebensmittel oder Arzneimittel entschieden werden.

Aus diesen Gründen hat das Verwaltungsgericht Gießen den Antrag abgelehnt, mit dem sich das Unternehmen gegen die Aufforderung zum sofortigen Rückruf von Lebens- und Nahrungsergänzungsmitteln gewehrt hat. Außerdem ist das weitere Inverkehrbringen von Produkten mit dem Inhaltsstoff CBD oder mit Hanf-Extrakt angereichertes Hanföl mit erhöhtem THC-Gehalt untersagt worden1

Bereits 2016 hat das Oberlandesgericht Hamm deutlich erklärt, dass der Handel mit Cannabisprodukten mit einem Wirkstoffgehalt auch von weniger als 0,2 % THC (Tetrahydrocannabinol) illegal ist, wenn er nicht ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient2.  Nach der Ausnahmevorschrift in der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG reicht der alleinige geringe THC-Wert im Cannabisprodukt zur Zulässigkeit nicht aus. Zusätzlich ist die Voraussetzung erforderlich, dass der Verkehr mit diesen Produkten ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschliesst.

Die gleiche Begründung führt das Landgericht Braunschweig im Fall der Betreiber einer „Hanfbar“ an, die wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Freiheitsstrafen mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wurden3. Auch wenn der Hanfblütentee einen THC-Gehalt unter 0,2 % aufweist, darf er nicht an Endverbraucher abgegeben werden.

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Nach der gegenwärtigen Gesetzeslage ist daher davon auszugehen, dass Lebensmittel bzw. Nahrungsergänzungsmittel mit CBD nur zulässig sind, soweit darin kein THC-Anteil nachweisbar ist.

  1. VG Gießen, Beschluss vom 11. November 2019 – 4 L 3254/19.GI[]
  2. OLG Hamm, Urteil vom 21.06.2016 – 4 RVs 51/16[]
  3. LG Braunschweig, Urteil vom 29.01.2020 – 4 KLs 5/19[]