Im Kommunalabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern muss eine Befristung für die Geltendmachung von Kanalanschlussbeiträgen nicht enthalten sein. Aufgrund von unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen ist das Kommunalabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern nicht mit dem bayerischen Landesrecht zu vergleichen, für das diese Frage vom Bundesverfassungsgericht1 anders beurteilt worden ist.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Schwerin in dem hier vorliegenden Fall die Klage von Grundstückseigentümern abgewiesen, die sich gegen die Zahlung von Kanalanschlussbeiträgen gewehrt haben. Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken auf der Insel Poel. Der zuständigen Zweckverband Wismar hatte sie zur Zahlung herangezogen.
In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Wismar auch zu der Frage Stellung genommen, ob im Kommunalabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern eine Befristung für die Geltendmachung von Anschlussbeiträgen enthalten sein müsse, und dies verneint. Diese Frage hatte durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum bayerischen Kommunalabgabengesetz von Anfang März diesen Jahres1 an Aktualität gewonnen.
Das Verwaltungsgericht Schwerin stellt vor Allem auf die Unterschiedlichkeit der landesrechtlichen Regelungen ab. Während nach dem bayerischen Landesrecht auch Personen zu Beiträgen herangezogen werden könnten, denen – wie im vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall – das betroffene Grundstück schon (seit langem) nicht mehr gehöre, sei dies nach der Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern ausgeschlossen. Der mit der Abwasseranlage bzw. den Anschluss verbundene Vorteil bleibe in Mecklenburg-Vorpommern dem Grundstückseigentümer erhalten. Das Problem einer „Verflüchtigung“ wie im bayerischen Landesrecht stelle sich daher nicht.
Auch enthalte das Kommunalabgabengesetz des hiesigen Landes keine vergleichbare Ver jährungsregelung. Die Verjährungfrist betrage in Mecklenburg-Vorpommern vier Jahre nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht. Ein Auseinanderklaffen zwischen Entstehen der Beitragspflicht und Beginn der Verjährung sei damit ausgeschlossen.
Zudem sei in den neuen Bundesländern zu berücksichtigen, dass nach der Wiedervereinigung
hohe Beträge in die Abwasseranlagen investiert worden seien. Dies sei auch bei der Anlage des Beklagten der Fall. Außerdem sei deren endgültiger Ausbauzustand selbst derzeit noch nicht erreicht. Eine funktionsfähige Abwasseranlage biete einen lang andauernder Vorteil.
Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 11. April 2013 – 4 A 1250/12











