Der Katzenschutzverein und die Kastration frei lebender Katzen

Das grundrechtlich geschützte Betätigungsfeld eines Vereins (hier: der Schutz von Katzen) garantiert nicht ein bestimmtes Ergebnis der satzungsmäßigen Betätigung oder gar deren optimale Entfaltung. Die Betätigung des Vereins wird durch den Nichterlass einer Rechtsverordnung zur Kastrations- und Kennzeichnungsplicht von frei lebenden Katzen nicht in grundrechtsrelevanter Weise behindert.

Der Katzenschutzverein und die Kastration frei lebender Katzen

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe eine Feststellungsklage des Karlsruher Katzenschutzvereins gegen die Stadt Karlsruhe als unzulässig abgewiesen, mit welcher der Katzenschutzverein gerichtlich festgestellt haben wollte, dass der beklagten Stadt Karlsruhe eine taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass einer Verordnung zur Kastrations- und Kennzeichnungsplicht von frei lebenden Katzen zur Verfügung stehe. Der Verein macht geltend, die Vermehrung freilaufender wilder Katzen sei zu bekämpfen, weil für streunende Katzen die Gefahr der Unterernährung und ein hohes Risiko lebensbedrohlicher Erkrankungen bestehe.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist allerdings anderer Auffassung: Der klagende Katzenschutzverein kann nicht verlangen, dass das Gericht – gleichsam im Wege eines Rechtsgutachtens – die Rechtsordnung daraufhin untersucht, ob der Stadt für den Erlass der begehrten Rechtsordnung eine taugliche Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung stehe. Unabhängig davon sei der Katzenschutzverein aber auch deshalb nicht klagebefugt, weil es ihm in dem Verfahren nicht darum gehe, eigene Rechte gegenüber der beklagten Stadt durchzusetzen. Weder das einfache Recht noch das Verfassungsrecht verschafften dem Kläger im vorliegenden Zusammenhang eine solche eigene Rechtsposition.

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Zwar sei der Verein Träger des Grundrechts auf Vereinigungsfreiheit. Daher sei auch das satzungsmäßige Betätigungsfeld des Vereins – der Schutz von Katzen – grundrechtlich geschützt. Jedoch garantiere dieses Grundrecht nicht ein bestimmtes Ergebnis der satzungsmäßigen Betätigung oder gar deren optimale Entfaltung. Die satzungsgemäße Betätigung des Vereins werde durch den Nichterlass der streitigen Rechtsverordnung nicht in grundrechtsrelevanter Weise behindert. Auch der im Grundgesetz verankerte Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, wonach der Staat u.a. auch die Tiere schütze, verschaffe dem Verein ebenfalls nicht die erforderliche eigene Rechtsposition, die Anknüpfungspunkt für die begehrte Feststellung sein könne.

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 26. April 2012 – 3 K 2151/11