Der Kreisrechtsausschuss und die Amtspflichten seiner Beisitzer

Die Beisitzer eines Kreisrechtsausschusses sind verpflichtet, ihr Verhalten – auch außerhalb der Ausschusssitzungen – so einzurichten, dass das Vertrauen der Bürger in den Rechtsausschuss als unabhängiges Kontrollorgan über die Verwaltung nicht beeinträchtigt wird.

Der Kreisrechtsausschuss und die Amtspflichten seiner Beisitzer

So das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall eines NPD-Mitglieds, der gegen seine Abberufung aus dem Kreisrechtsausschuss des Landkreises Südwestpfalz geklagt hatte. Der Kläger wurde im Jahr 2009 für die NPD in den Kreistag des Landkreises Südwestpfalz und dort als Beisitzer in den Kreisrechtsausschuss des Landkreises gewählt. Der Kreisrechtsausschuss, der aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht, ist zuständig für Entscheidungen über Widersprüche gegen Bescheide der Kreisverwaltung und der kreisangehörigen Gemeinden. Im Juni 2012 beschloss der Kreistag des Beklagten, den Kläger als Beisitzer aus dem Kreisrechtsausschuss abzuberufen, weil er seine Amtspflichten gröblich verletzt habe. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, der eigentliche Grund für seine Abberufung sei allein seine Mitgliedschaft in der NPD gewesen. Die NPD sei aber keine verbotene Partei. Nachdem seine Klage vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden war, hat der Kläger sein Ziel vor dem Oberverwaltungsgericht weiter verfolgt.

Nach Aufassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz habe der Kläger seine Amtspflichten gröblich verletzt. Die Beisitzer eines Kreisrechtsausschusses seien verpflichtet, ihr Verhalten – auch außerhalb der Ausschusssitzungen – so einzurichten, dass das Vertrauen der Bürger in den Rechtsausschuss als unabhängiges Kontrollorgan über die Verwaltung nicht beeinträchtigt werde. Außerdem müsse sich der Landkreis als Träger des Rechtsausschusses darauf verlassen können, dass die Beisitzer ihr Amt – wie gesetzlich vorgeschrieben – gewissenhaft und gerecht ausübten. Gegen die entsprechenden Pflichten habe der Kläger gröblich verstoßen.

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Maßgeblich für seine Abberufung sei sein Verhalten nach der Wahl im Jahr 2009 gewesen, nicht seine Mitgliedschaft in der NPD. So sei er unter anderem bei Kundgebungen und Demonstrationen mit Spruchbändern wie „gelenkte Presse, Klüngel, Schauprozesse, Willkommen in der Bananenrepublik“ aufgetreten. In der „Pfalz-Stimme“, deren Herausgeber er sei, werde die Bundesrepublik Deutschland öffentlich als „BRD-Regime“ und „Besatzer-Regime“ verunglimpft. Damit habe er die von einem Beisitzer in einem Kreisrechtsausschuss in der politischen Auseinandersetzung zu beachtende Mäßigungspflicht verletzt und dadurch die von ihm in dieser Funktion zu erwartende Loyalität gegenüber dem Staat, dessen Teil auch der Landkreis sei, vermissen lassen.

Darüber hinaus habe er in der „Pfalz-Stimme“ einen Artikel veröffentlicht mit dem Titel „NPD legt Bürokratie in der Südwestpfalz lahm“. Allein mit der Überschrift werde der Eindruck erweckt, Ziel der NPD sei es, die Arbeit der Kreisverwaltung zu blockieren. Hierzu stehe die Tätigkeit eines Beisitzers im Kreisrechtsausschuss in offenem Widerspruch, da der Ausschuss gerade der ordnungsmäßigen Verwaltungstätigkeit des Landkreises diene.

Durch sein Verhalten habe er das Ansehen des Kreisrechtsausschusses als unabhängiges Kontrollorgan und die Akzeptanz seiner Entscheidungen in der Öffentlichkeit erheblich beeinträchtigt. Der Landkreis könne sich wegen seines grob illoyalen und provokanten Verhaltens auch nicht darauf verlassen, dass er das Amt des Beisitzers im Kreisrechtsausschuss gewissenhaft und gerecht ausübe.

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