Gebietsverbände politischer Parteien in der Rechtsform des nicht rechtsfähigen Vereins sind nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig, wenn sie wirksam gegründet sind und ihnen in Bezug auf den Gegenstand des konkreten Rechtsstreits eine materielle Rechtsposition zustehen kann.

Der in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Schutz der Gründungs- und Betätigungsfreiheit von politischen Parteien gebietet es, die Prüfung der wirksamen Gründung eines Gebietsverbands auf die Einigung der Gründungsmitglieder, die Wahl eines Vorstands und die Anerkennung durch den zuständigen übergeordneten Gebietsverband zu beschränken.
Dritte, die im Rechtsverkehr mit einer politischen Partei oder ihren Gebietsverbänden in Kontakt treten, können deren Existenz nicht unter Berufung auf Rechtsfehler der internen Willensbildung in Frage stellen.
Bei der Beteiligtenfähigkeit handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung, die vom Gericht in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und bei Zweifeln aufzuklären ist, unabhängig davon, ob ihrer Annahme öffentlich- oder zivilrechtliche Hinderungsgründe entgegenstehen1. Bei den für die Beurteilung der Beteiligtenfähigkeit maßgebenden Tatsachen handelt es sich um sog. Prozesstatsachen, die aus revisionsrechtlicher Sicht nicht an der Bindungswirkung des § 137 Abs. 2 VwGO teilnehmen2.
Nach § 61 Nr. 2 VwGO sind Vereinigungen beteiligtenfähig, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Die Vorschrift ermöglicht es nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, öffentlich-rechtliche Ansprüche eigenständig gerichtlich durchzusetzen, die ihnen als Personenmehrheit zuerkannt sind. Daher sind diese Vereinigungen beteiligtenfähig, wenn sie geltend machen können, Zuordnungssubjekt einer materiellen Rechtsposition zu sein, die einen Bezug zum Streitgegenstand des konkreten Rechtsstreits aufweist. Der zur gerichtlichen Prüfung stehende Lebenssachverhalt muss nach einem Normenkomplex zu beurteilen sein, aus dem sich möglicherweise ein Recht der Vereinigung ergibt3. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Bei dem Kreisverband handelt es sich um einen nicht rechtsfähigen Verein und damit um eine Vereinigung (aa). Ihm kann aufgrund seiner wirksamen Gründung der geltend gemachte Anspruch auf Gleichbehandlung mit Kreisverbänden anderer politischer Parteien zustehen (bb).
Eine Vereinigung im Sinne von § 61 Nr. 2 VwGO ist gegeben, wenn sich eine Personenmehrheit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat, also ein Mindestmaß an Organisation vorliegt4.
Politische Parteien und ihre Gebietsverbände, deren Gründungs- und Betätigungsfreiheit Art. 21 Abs. 1 GG sichert, sind frei aus dem Volk heraus gebildete, frei miteinander konkurrierende und aus eigener Kraft wirkende Gruppen von Bürgern, die sich außerhalb der organisierten Staatlichkeit zusammengeschlossen haben, um mit eigenen Zielvorstellungen und Programmen auf die politische Willensbildung Einfluss zu nehmen5. Sie sind keine Staatsorgane, sondern Vereinigungen im gesellschaftlichen Bereich. Es kommen für sie die Rechtsformen des Privatrechts und innerhalb derer diejenigen des eingetragenen (rechtsfähigen) und des nicht rechtsfähigen Vereins in Betracht6. Die Rechtsform der politischen Partei und ihrer Gebietsverbände wird durch die Satzung bestimmt, die bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu würdigen ist7.
Auch das Gesetz über die politischen Parteien8 vom 31.01.19949, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10.07.201810, geht von diesen Rechtsformen für politische Parteien und ihre Untergliederungen aus. Dies zeigen die Regelungen in § 11 Abs. 3 Satz 2 und § 37 PartG sowie das Erfordernis einer körperschaftlich verfassten Struktur innerhalb einer Partei. Es erlaubt den ergänzenden Rückgriff auf das bürgerliche Vereinsrecht, weil dieses auf dem Grundsatz der freien Vereinsbildung beruht und damit der Gründungs- und Organisationsfreiheit im Rahmen der parteigesetzlichen Vorgaben Rechnung trägt11.
Ist der Gebietsverband einer politischen Partei nicht in das Vereinsregister eingetragen, ist er als nicht rechtsfähiger Verein anzusehen, wenn er selbst eine körperschaftliche Verfassung nebst eigenen Organen besitzt, einen Gesamtnamen führt; vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist und eigene Aufgaben selbständig wahrnimmt, insbesondere über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet. Einer eigenen Satzung bedarf der Gebietsverband nach § 6 Abs. 1 Satz 2 PartG zur Regelung seiner eigenen Angelegenheiten nur, soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften enthält12.
Hiernach hat im hier vom Bundesverwaltungsgerichts entschiedenen Streitfall der nicht in das Vereinsregister eingetragene klagende Kreisverband der NPD die Rechtsform des nicht rechtsfähigen Vereins. Nach dem im Zeitpunkt seiner Gründung auf Bundes- und Landesebene geltenden Satzungsrecht sind die Kreisverbände die kleinste selbständige Einheit der NPD mit selbständiger Kassenführung innerhalb einer Verwaltungseinheit des jeweiligen Bundeslandes, die für die organisatorischen und politischen Fragen ihres Bereiches zuständig sind; sie haben mit dem Kreisvorstand und der Hauptversammlung eigene Organe, treten nach außen im eigenen Namen auf, entscheiden über die Aufnahme von Mitgliedern und sind vom Wechsel der Mitglieder unabhängig (§ 4 Buchst. b und e, § 15 der Satzung der NPD vom 16./17.03.2002 i.d.F. vom 20./21.04.2013; § 6 Abs. 4, § 12 der am 4.02.2012 in Kraft getretenen Satzung des Landesverbands). Durch die Neufassung der Satzung der NPD vom 21./22.11.2015 sind insoweit keine Änderungen eingetreten. Als nicht rechtsfähiger Verein weist der Kreisverband damit zugleich sämtliche Merkmale einer Vereinigung im Sinne von § 61 Nr. 2 VwGO auf. § 3 PartG steht dem nicht entgegen13.
Die Beteiligtenfähigkeit nach § 61 Nr. 2 VwGO setzt bei einem Gebietsverband einer politischen Partei in der Rechtsform des nicht rechtsfähigen Vereins voraus, dass er wirksam gegründet ist. Nur unter dieser vom Gericht zu klärenden Voraussetzung kann ihm als Zuordnungssubjekt der in § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG normierte Gleichbehandlungsanspruch zustehen.
Die wirksame Gründung eines Gebietsverbands einer politischen Partei in der Rechtsform des nicht rechtsfähigen Vereins richtet sich zunächst nach den im bürgerlichen Vereinsrecht geforderten Voraussetzungen14. Erforderlich sind eine (formlose) Einigung der Gründer, den Verein zu errichten, sowie die Bestellung eines ersten Vorstands15, während eine eigene Satzung des Gebietsverbands nicht zwingend vorliegen muss. Darüber hinaus ist aus parteienrechtlicher Sicht für die wirksame Gründung Voraussetzung, dass der Gebietsverband von dem zuständigen übergeordneten Gebietsverband anerkannt wird, sodass die Integration des gegründeten Gebietsverbands in die innere Organisationsstruktur der Partei gewährleistet ist16.
Darüber hinaus sind keine weitergehenden Anforderungen an die Prüfung der wirksamen Gründung des Kreisverbands zu stellen. Aufgrund der in Art. 21 Abs. 1 GG geschützten Parteienautonomie sowie des in Art. 21 Abs. 2 GG verankerten Parteienprivilegs hängt die Annahme der wirksamen Gründung des Gebietsverbandes einer politischen Partei nicht davon ab, ob bei der Einigung der Mitglieder und der Vorstandswahl gegen Satzungsbestimmungen oder höherrangiges Recht verstoßen worden ist. Wie auch im Vereinsrecht können sich Dritte, die im Rechtsverkehr mit dem Gebietsverband in Kontakt treten, auf derartige Verstöße nicht berufen.
GG vermittelt den Parteien einen eigenen verfassungsrechtlichen Status und weist ihnen eine besondere – im Vergleich zu Vereinigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 GG hervorgehobene – Stellung zu. Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG statuiert für politische Parteien die Gründungs- und Betätigungsfreiheit, die das Sichzusammenfinden und Verständigen auf eine gemeinsame Programmatik sowie die Wahl der Organisations- und der Rechtsform umfasst. Jede Partei kann grundsätzlich Art und Umfang ihrer Organisation selbst bestimmen, Kernstück der Organisationsfreiheit ist die freie Gestaltung der Parteisatzung17. Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG erfasst hiernach auch den Schutz der internen Willensbildung vor Eingriffen von außen als Ausdruck der Betätigungsfreiheit.
Der verfassungsrechtliche Schutz der Gründungs- und Betätigungsfreiheit der Parteien ist Voraussetzung für die Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen verfassungsrechtlichen Aufgabe der Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes18. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe verlangt, dass der Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes grundsätzlich „staatsfrei“ bleiben muss19. Der Schutz der Betätigungsfreiheit rechtfertigt die Einschränkung der administrativen und gerichtlichen Kontrolle von Beschlüssen und Wahlen innerhalb politischer Parteien und ihrer Gebietsverbände, insbesondere der Überprüfung von Satzungsbeschlüssen und der Vereinbarkeit von Satzungsbestimmungen mit höherrangigem Recht. Eine unbeschränkte Kontrolle wäre ebenso wie ein Anerkennungs- oder Registrierungsverfahren, in dem die Parteieigenschaft verbindlich zuerkannt oder festgestellt würde, mit der Gründungs- und Betätigungsfreiheit unvereinbar20.
Aus diesem Grunde sind auch die Prüfungsbefugnisse des Präsidenten des Deutschen Bundestages bei der Kontrolle der Rechenschaftsberichte der Parteien und ihrer Gebietsverbände wie auch der Wahlleiter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eingeschränkt.
Der Präsident des Deutschen Bundestages prüft ausschließlich die Erfüllung der auf Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG beruhenden Pflicht politischer Parteien zur Rechenschaftslegung21. Die Pflicht zur Rechenschaftslegung hat der Gesetzgeber gemäß Art. 21 Abs. 5 GG (Art. 21 Abs. 3 GG a.F.) in den §§ 23 ff. PartG ausgestaltet. Die Prüfung umfasst gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG die formale und inhaltliche Richtigkeit des vorgelegten Rechenschaftsberichts und endet mit der Feststellung, ob der Rechenschaftsbericht den §§ 23 ff. PartG entspricht. Eine weitergehende Prüfung sehen Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG und das Parteiengesetz nicht vor.
Eine die Gründungs- und Betätigungsfreiheit der Parteien und ihrer Gebietsverbände begrenzende Prüfungskompetenz besitzen auch die Wahlleiter nicht. So ist der Bundeswahlleiter zwar befugt, eine ihm nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PartG mitgeteilte Satzung zurückzuweisen und nicht in seine Unterlagen aufzunehmen, wenn die Satzung offenkundig den in § 6 Abs. 2 PartG vorgeschriebenen Mindestinhalt nicht aufweist und infolgedessen rechtlich unwirksam ist22. Demgegenüber ist er nicht ermächtigt, die wirksame Gründung von politischen Parteien und ihrer Gebietsverbände zu prüfen23. Ein solches Prüfungsrecht ergibt sich auch nicht für den Bundes- und den Kreiswahlleiter aus § 18 bzw. § 25 BWahlG. Nach diesen Vorschriften erstreckt sich deren Prüfungsbefugnis auf die Parteieigenschaft und das Vorhandensein von Mängeln der Beteiligungsanzeige bzw. von Kreiswahlvorschlägen am Maßstab des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung; sie erfasst aber nicht die Übereinstimmung von Satzungsrecht mit höherrangigem Recht sowie die Einhaltung des Satzungsrechts bei parteiinternen Vorgängen24.
Mit dem besonderen Schutz der Gründungs- und Betätigungsfreiheit der Parteien wäre es hiernach unvereinbar, könnten Dritte, die im Rechtsverkehr mit einer politischen Partei oder ihrer Untergliederung in Kontakt treten, sich auf Mängel der Gründung berufen, die ihre Grundlage in einem Verstoß gegen Satzungsbestimmungen oder höherrangiges Recht haben. Die Geltendmachung derartiger Verstöße obliegt den Mitgliedern der Parteien und ihren Organen; sie haben auf die Einhaltung der verfassungs- und einfachgesetzlichen Vorgaben zu achten und diese innerhalb des parteiinternen Willensbildungsprozesses oder durch die Inanspruchnahme der parteiinternen Schiedsgerichtsbarkeit (vgl. § 14 PartG) durchzusetzen. Im Übrigen können Verstöße der inneren Ordnung der Parteien gegen demokratische Grundsätze (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG) zusammen mit anderen Indizien ein gemäß Art. 21 Abs. 2 GG dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltenes Parteiverbot begründen, wenn die Satzung demokratischen Anforderungen widerspricht und darin zum Ausdruck kommt, dass die Partei darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen25.
Im Ergebnis gelten damit für die Geltendmachung von parteiinternen Verstößen gegen Satzungsrecht und von Verstößen des Satzungsrechts gegen höherrangige Vorschriften bei der Gründung einer politischen Partei oder eines Gebietsverbandes durch Dritte keine anderen Maßstäbe als im bürgerlichen Vereinsrecht. Auch dort führen Gründungsmängel nicht zur rückwirkenden Nichtigkeit des Gründungsvorgangs, wenn ein Verein – wie hier der Kreisverband – seine Tätigkeit nach außen aufgenommen hat. Gründungsmängel sowie eine sich daraus ergebende Nichtigkeit der Gründung kann jedes Vereinsmitglied und jedes Organ des Vereins mit Wirkung für die Zukunft geltend machen, während außerhalb des Vereins stehenden Dritten zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten im Rechtsverkehr diese Befugnis abgesprochen wird26. Die Interessenlage im Vereinsrecht ist insoweit mit derjenigen des Parteienrechts vergleichbar. Nach alledem kann die Beklagte die Existenz des Kreisverbands nicht mit einer Verletzung von Satzungsvorschriften oder höherrangigem Recht bei seiner Gründung in Frage stellen.
Die nach diesen Maßstäben zu prüfenden Gründungsvoraussetzungen erfüllt der Kreisverband; ihm kann daher der auf § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG beruhende Anspruch zustehen. Die Gründungsmitglieder haben sich auf die Gründung des Kreisverbands geeinigt und einen Vorstand gewählt. Dies ergibt sich aus dem vom Kreisverband vorgelegten Protokoll der Gründungsversammlung nebst Anwesenheitsliste. Danach hat die Gründungsversammlung am 22.08.2013 stattgefunden. Unter TOP 2 hat der Versammlungsleiter die Beschlussfähigkeit aufgrund der Anwesenheit von neun zur Abstimmung berechtigter Personen festgestellt. Dies ist unter TOP 5 vom Mitglied der Mandatsprüfungskommission bestätigt worden. Unter TOP 7 des Protokolls ist ausgeführt, dass der einzige Beschluss in der Absicht des Landesverbandes bestehe, den Kreisverband zu gründen. Die zur Abstimmung berechtigten Mitglieder haben einen Vorstand gewählt27. Nach dem Protokoll haben die Mitglieder nicht ausdrücklich die Gründung des Kreisverbands beschlossen, sondern sogleich einen Vorstand gewählt. Dieser Wahl liegt aber die erforderliche Einigung zugrunde, die nach vereinsrechtlichen Grundsätzen formlos erfolgen kann28. Schließlich wird der Kreisverband vom Landesverband anerkannt, dessen Vorstand die Gründung in der Sitzung des Erweiterten Landesvorstands am 3.06.2013 und die Umbenennung des Kreisverbands in der Sitzung des Erweiterten Landesvorstands am 13.11.2013 ausweislich der vorgelegten Protokolle beschlossen hat.
Im hier entschiedenen Fall bedeutete dies: Für die Behauptung der Beklagten, es habe keine Gründungsversammlung stattgefunden, vielmehr seien die vorgelegten Unterlagen, insbesondere das Protokoll nicht authentisch und nur für das gerichtliche Verfahren angefertigt, gibt es keine tragfähigen Anhaltspunkte. Auch sind keine Indizien ersichtlich, die Anlass zu Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit des Protokolls der Gründungsversammlung und damit zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen geben. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass auf der Anwesenheitsliste entgegen ihrer Überschrift nicht sämtliche Versammlungsteilnehmer, sondern nur die zur Abstimmung berechtigten Personen mit ihren Unterschriften unterzeichnet haben. Dies folgt unzweifelhaft aus einer Zusammenschau von Ladung, Protokoll und der Anwesenheitsliste. Es erschließt sich auch nicht auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens, inwieweit eine hiervon abweichende Protokollierungspraxis bei Sitzungen des Erweiterten Landesvorstands – so sie denn bestünde – Rückschlüsse auf die Unrichtigkeit des Gründungsprotokolls zuließe. Ebenfalls lassen sich weder aus dem nach der Gründung des Kreisverbands eingetretenen Mitgliederwechsel noch aus dem Zeitpunkt der Vorlage des Gründungsprotokolls beim Kreisvorstand oder dem Fehlen einer von zwei Unterschriften unter dem Protokoll Anhaltspunkte für dessen inhaltliche Unrichtigkeit entnehmen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. November 2018 – 6 C 2.17
- vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.1985 – 2 C 14.84, BVerwGE 71, 73, 74 f.; Beschlüsse vom 20.07.1993 – 4 B 110.93, NVwZ 1994, 482 f.; und vom 24.07.2008 – 9 B 41.07, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 58 Rn. 4 jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. nur Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl.2018, § 137 Rn. 129 m.w.N. aus der Rspr[↩]
- zum Ganzen Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Bd. I, Stand: Juni 2017, § 61 Rn. 6 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 09.07.1992 – 7 C 32.91, BVerwGE 90, 304, 305[↩]
- BVerwG, Zwischenurteil vom 21.01.2004 – 6 A 1.04, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 40 S. 74 f.; Urteil vom 13.08.1984 – 1 A 26.83, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 7[↩]
- stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.2001 – 2 BvE 1/99 u.a., BVerfGE 104, 14, 19 m.w.N.[↩]
- vgl. Henke, in: BK zum GG, Stand: November 2018, Art. 21 Rn. 219; Streinz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl.2018, Art. 21 Rn. 53, 104; s. auch Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Band III, Stand: August 2018, Art. 21 Rn. 274[↩]
- vgl. Ipsen, ParteienG, 2. Aufl.2018, § 3 Rn. 14; Henke, a.a.O., Art. 21 Rn. 302[↩]
- Parteiengesetz – PartG[↩]
- BGBl. I S. 149[↩]
- BGBl. I S. 1116[↩]
- vgl. BT-Drs. 3/1509 S. 14; Henke, in: BK zum GG, Stand: November 2018, Art. 21 Rn. 219; Rixen, in: Kersten/Rixen, Parteiengesetz, PartG und europäisches Parteienrecht, 2009, § 3 Rn. 28 f.[↩]
- vgl. Ipsen, ParteienG, 2. Aufl.2018, § 3 Rn. 13 f. und § 6 Rn. 4; Henke, in: BK zum GG, Stand: November 2018, Art. 21 Rn. 302; zum Vereinsrecht: BGH, Urteil vom 19.03.1984 – II ZR 168/83 – BGHZ 90, 331, 332 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerwG, Urteile vom 18.07.1969 – 7 C 56.68, BVerwGE 32, 333, 334 f.; und vom 25.03.1999 – 7 C 21.98, BVerwGE 108, 369, 374[↩]
- vgl. Henke, in: BK zum GG, Stand: November 2018, Art. 21 Rn. 219[↩]
- vgl. dazu Leuschner, in: MünchKomm, BGB, Bd.01., 8. Aufl.2018, § 54 Rn. 67; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl.2016, Kap. III Rn. 21 ff.; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 13. Aufl.2016, Rn. 79, 5158 und 5172[↩]
- vgl. Seifert, Die politischen Parteien im Recht der Bundesrepublik Deutschland, 1975, S. 269 f.[↩]
- BVerfG, Urteil vom 26.10.2004 – 2 BvE 1/02, 2 BvE 2/02, BVerfGE 111, 382, 409; Beschluss vom 22.05.2001 – 2 BvE 1/99 u.a., BVerfGE 104, 14, 19 unter Hinweis auf Seifert, Die politischen Parteien im Recht der Bundesrepublik Deutschland, 1975, S. 116 f.[↩]
- vgl. BVerfG, Urteil vom 17.01.2017 – 2 BvB 1/13, BVerfGE 144, 20 Rn. 512[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 28.03.2002 – 2 BvR 307/01 – NJW 2002, 2227[↩]
- zu Letzterem s. Streinz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl.2018, Art. 21 Rn. 51; Henke, in: BK zum GG, Stand: November 2018, Art. 21 Rn. 259; Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Band III, Stand: August 2018, Art. 21 Rn. 273; zur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle von Entscheidungen der parteiinternen Schiedsgerichte: BVerfG, Beschluss vom 28.03.2002 – 2 BvR 307/01 – NJW 2002, 2227; s. auch BVerfG, Beschluss vom 06.12 2001 – 2 BvE 3/94, BVerfGE 104, 287, 301[↩]
- vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 09.04.1992 – 2 BvE 2/89, BVerfGE 85, 264, 319; und vom 17.06.2004 – 2 BvR 383/03, BVerfGE 111, 54, 83; Risse/Witt, in: Hömig/Wolff, GG, 12. Aufl.2018, Art. 21 Rn. 14[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 24.08.1989 – 7 B 128.89, Buchholz 150 § 6 PartG Nr. 2[↩]
- ebenso Henke, in: BK zum GG, Stand: November 2018, Art. 21 Rn. 259[↩]
- vgl. Hahlen, in: Schreiber, BWahlG, 10. Aufl.2017, § 18 Rn. 30 und § 25 Rn. 1[↩]
- vgl. BVerfG, Urteil vom 23.10.1952 – 1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1, 40 ff.; Henke, in: BK zum GG, Stand: November 2018, Art. 21 Rn. 261[↩]
- vgl. zum Vorstehenden BGH, Urteile vom 09.11.1972 – II ZR 63/71 – BGHZ 59, 369, 372; und vom 02.07.2007 – II ZR 111/05 – NJW 2008, 69 Rn. 60 m.w.N.; vgl. Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 13. Aufl.2016, Rn. 90 f.[↩]
- TOP 9 des Protokolls[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 14.11.1977 – II ZR 107/76 – WM 1978, 115[↩]