Der mitbestimmungspflichtige Widerruf der Erschwerniszulage

Ohne die Beteiligung des Personalrates ist der Widerruf einer Erschwerniszulage unzulässig.

Der mitbestimmungspflichtige Widerruf der Erschwerniszulage

So das Verwaltungsgericht Osnabrück in dem hier vorliegenden Fall eines Servicebetriebes der Stadt Osnabrück, der die Zahlung von Erschwerniszulagen an 30 Arbeitnehmer des Servicebetriebes eingestellt hatte ohne den Personalrat zu beteiligen. Deshalb hat der Personalrat des Servicebetriebes die Feststellung begehrt, dass er ein Mitbetsimmungsrecht hat.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Osnabrück folge die Unzulässigkeit des Widerrufes der Zulage ohne die Beteiligung des Personalrates aus § 65 Abs. 2 Nr. 2 des Nds. Personalvertretungsgesetzes (NPersVG). Danach bestimme der Personalrat bei der Zahlung sämtlicher Zulagen an Arbeitnehmer mit. Dasselbe gelte für die rechtliche Behandlung der Entziehung einer Zulage als Gegenteil ihrer Zuerkennung (actus contrarius). Damit solle dem Personalrat die Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgabe ermöglicht werden, zu prüfen, ob die jeweils geltenden gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen eingehalten würden und der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet werde. Darüber hinaus habe der Personalrat nach § 63 Satz 2 NPersVG auch einen Anspruch darauf, dass der Widerruf der Zulage zurückgenommen werde, denn Maßnahmen, die ohne die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung des Personalrates getroffen worden seien, dürften nicht vollzogen werden. Dem stünden weder Rechte Dritter oder ein öffentliches Interesse noch andere Umstände entgegen.

Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 15. Januar 2013 – 8 A 3/12