Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verhängung einer Geldbuße wegen Verletzung der Schulpflicht im Zusammenhang mit einem Moscheebesuch nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Sohn der Beschwerdeführer besuchte die siebte Klasse eines Gymnasiums. Den Eltern wurde im Januar 2016 mitgeteilt, dass im Rahmen des Erdkundeunterrichts eine nahegelegene Moschee besucht werden solle. Der Besuch fand dann im Juni 2016 während der fünften und sechsten Schulstunde statt. Die hier beschwerdeführenden Eltern sind Atheisten und lehnten den Moscheebesuch ihres Sohnes insbesondere unter Berufung auf ihre negative Religionsfreiheit und ihr religiöses Erziehungsrecht ab. Nachdem die Schule ihnen zuletzt mitgeteilt hatte, dass ihr Sohn dem Moscheebesuch nicht fernbleiben dürfe, verhinderten sie dessen Schulbesuch am gesamten Schultag.
Der Kreis Dithmarschen verhängte daraufhin gegen beide Elternteile ein Bußgeld. Auf den Einspruch der Eltern verurteilte das Amtsgericht Meldorf die Eltern wegen vorsätzlicher Verhinderung der Teilnahme ihres Sohnes am Unterricht zu einer Geldbuße in Höhe von jeweils 25 €1. Zur Unterrichtsveranstaltung hätten nicht nur die vor dem Moscheebesuch liegenden Schulstunden gezählt, sondern auch der Moscheebesuch selbst. Die Eltern seien nicht berechtigt gewesen, ihren Sohn vom Unterricht fernzuhalten. Weder habe es sich bei dem Moscheebesuch um Religionsunterricht gehandelt, noch habe nach den konkreten Umständen das religiöse Erziehungsrecht der Eltern Vorrang gegenüber dem staatlichen Bestimmungsrecht über das Schulwesen gehabt. Das Amtsgericht stellt insoweit eingehende verfassungsrechtliche Erwägungen an.
Den Antrag der Eltern auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wies das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurück2. Eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts komme nicht in Betracht. Der von dem Amtsgericht erörterte verfassungsrechtliche Hintergrund sei nicht entscheidungserheblich. Das Amtsgericht habe die Verurteilung der Eltern allein schon auf die Verhinderung des Besuchs der ersten vier Schulstunden des betroffenen Tages gestützt.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Eltern insbesondere eine Verletzung ihrer Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG), ihres Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), Willkür der angegriffenen Entscheidungen (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Amtsgericht und ihm folgend das Oberlandesgericht hätten willkürlich entschieden, indem sie den Sachverhalt nach den ersten vier Unterrichtsstunden und dem Moscheebesuch aufgeteilt hätten. Diese Aufteilung sei in dem Verfahren erstmals in der amtsgerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck gekommen, die deshalb überraschend ergangen sei. Das Kind habe in den ersten vier Stunden allein deshalb gefehlt, weil es sich nur so dem Moscheebesuch habe entziehen können. Folglich sei der verfassungsrechtliche Hintergrund entscheidungserheblich. Diesen habe das Amtsgericht unzutreffend beurteilt und dadurch die Grundrechte der Eltern verletzt.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da kein Grund zur Annahme nach § 93a Abs. 2 BVerfGG bestehe; die Verfassungsbeschwerde sei mangels genügender Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs unzulässig (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG):
Die Eltern haben es versäumt, den verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg zu beschreiten, um so die Auferlegung einer Geldbuße abzuwenden3. Verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen, war den Eltern auch nicht im Hinblick auf die Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit unmöglich oder unzumutbar. Ihnen wurde bereits im Januar 2016 mitgeteilt, dass geplant sei, in dem noch bis Mitte des Jahres dauernden Schuljahr die nahegelegene Moschee zu besuchen, was dann im Juni 2016 erfolgt ist. Die Eltern hätten daher Anlass und Gelegenheit gehabt, frühzeitig auf eine verbindliche Klärung der Frage einer Beteiligung ihres Sohnes am Moscheebesuch durch die Schulleitung zu drängen, um gegebenenfalls rechtzeitig verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen zu können.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. Oktober 2020 – 1 BvR 1070/19
- AG Meldorf, Urteil vom 04.07.2018 – 25 OWi 303 Js 26245/16 (408/16).[↩]
- OLG Schleswig, Beschluss vom 04.04.2019 – 1 SsOWi 177/18 (63/19).[↩]
- vgl. BVerfGE 22, 287 <290 ff.>[↩]
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