Der Neubau einer Straße

Werden die Immissionsrichtwerte der Lärmschutzverordnung sowohl tags als auch nachts eingehalten und die Schadstoffbelastung im Rahmen der aktuellen immissionsschutzrechtlichen Verordnungen beachtet, ist bei der Planfeststellung zum Neubau einer Straße weder ein Abwägungsfehler unterlaufen noch liegt ein Verstoß gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit vor.

Der Neubau einer Straße

So das Verwaltungsgericht Trier in den hier vorliegenden Fällen zweier Anliegerklagen gegen den Neubau der sog. Nord-Ost-Tangente in Bitburg.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier seien bei der Planfeststellung weder Abwägungsfehler unterlaufen noch sei ein Verstoß gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit feststellbar. Das beklagte Land habe, was die seitens der Kläger gerügte Belästigung durch Lärm angehe, gutachterlich belegte, umfangreiche schalltechnische Untersuchungen und Berechnungen angestellt. Die Immissionsrichtwerte der Lärmschutzverordnung seien sowohl tags als auch nachts eingehalten. Ebenso habe der Beklagte sich ausführlich mit der Schadstoffbelastung durch das geplante Vorhaben auseinandergesetzt und sei dabei von den Vorgaben der aktuellen immissionsschutzrechtlichen Verordnungen ausgegangen.

Soweit einer der Kläger den gewählten Standort für einen Kreisverkehrsplatz rüge, sei zu beachten, dass dem Land bei verschiedenen Planungsalternativen ein planerisches Ermessen zustehe. Eine Fehlgewichtung der unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belange bei der Wahl des Standplatzes für den Kreisverkehrsplatz sei nicht feststellbar.

Der Beklagte habe sich in seinem Planfeststellungsbeschluss auch umfangreich mit der Erreichbarkeit des Erholungsgebietes „Königswäldchen“ beschäftigt und habe auf Grund privater Einwendungen eine Planergänzung vorgenommen, indem in die Planung zwei zusätzliche Brückenbauwerke aufgenommen worden seien, um den Einwohnern von Bitburg das Erreichen des Naherholungsgebietes zu ermöglichen. Eine Fehlgewichtung öffentlicher und privater Belange lasse sich mithin auch insoweit nicht erkennen.

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Daher sei der Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Nord-Ost-Tangente in Bitburg rechtmäßig.

Verwaltungsgericht Trier, Urteile vom 24. April 2013 – 5 K 931/12.TR und 5 K 936/12.TR