Der Neubau eines Studentenwohnheims

Ein Bauvorbescheid für ein mehrstöckiges Gebäude kann nicht mit dem Hinweis auf bodenrechtliche Spannungen durch die hohe bauliche Ausnutzung des Grundstücks verweigert werden, wenn sich im weiteren Verlauf der Straße jeweils Gebäudekomplexe, die von der Kubatur her noch deutlich größer sind als das geplante Vorhaben, befinden und der geplante Baukörper weder von seiner Höhe her noch hinsichtlich des umbauten Raums aus dem Rahmen fällt. Für die Frage, ob ein geplanter Neubau mit der Umgebungsbebauung harmoniert, gibt es keinen Grundsatz dahingehend, dass sich in durch vorwiegend ältere Bauten geprägten Gebieten nur traditionelle Bauweisen einfügen.

Der Neubau eines Studentenwohnheims

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall die Stadt Trier verpflichtet, einen Bauvorbescheid für ein in der Hornstraße geplantes dreigeschossiges Studentenwohnheim mit Flachdach für insgesamt 27 Appartements zu erteilen. Die beklagte Stadt hatte die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids mit der Begründung abgelehnt, das Vorhaben füge sich nicht in die vorhandene Umgebungsbebauung ein und löse durch die im Vergleich zur näheren Umgebung hohe bauliche Ausnutzung des Grundstücks bodenrechtliche Spannungen aus. Im Übrigen harmoniere der geplante Neubau unter architektonischen und ästhetischen Gesichtspunkten nicht mit der Umgebungsbebauung.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier könne nicht festgestellt werden, dass durch das geplante Studentenwohnheim angesichts der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung bodenrechtliche Spannungen erzeugt würden. Der geplante Baukörper sei weder von seiner Höhe her noch hinsichtlich des umbauten Raums aus dem Rahmen fallend. In der näheren Umgebung seien bereits mehrere dreigeschossige Gebäude vorhanden, die z.T. weit in den rückwärtigen Grundstücksbereich hinein ragten. Im Übrigen befänden sich im weiteren Verlauf der Hornstraße jeweils Gebäudekomplexe, die von der Kubatur her noch deutlich größer seien als das geplante Vorhaben. Darauf, ob der geplante Neubau unter architektonischen und ästhetischen Gesichtspunkten mit der Umgebungsbebauung harmoniere, weil er hinsichtlich äußerer Gestaltung und Dachform neue Maßstäbe in der Umgebung setze, komme es bei der Frage des Einfügens nicht an. Einen Grundsatz dahingehend, dass sich in durch vorwiegend ältere Bauten geprägten Gebieten nur traditionelle Bauweisen einfügten, gebe es nicht. Ein Nebeneinander von moderneren und althergebrachten Baustilen sei vielerorts anzutreffen.

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Einstweilige Anordnung des BVerfG - und die Kosten nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 4. September 2013 – 5 K 478/13.TR