Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Beschwerdesenat die Vollziehung einer Entscheidung der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs betreffend die Vorbereitung der Vernehmung des Zeugen Edward Snowden im „NSA-Untersuchungsausschuss“ des Deutschen Bundestages1 bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs auf den Antrag einer aus zwei Mitgliedern bestehenden Minderheit des Ausschusses entschieden, dieser habe nochmals über einen Antrag abzustimmen, die Bundesregierung zu ersuchen, die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Zeugen Snowden in Deutschland zu schaffen und dem Ausschuss mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt sie diese herstellen könne; sollte der Antrag weiterhin von einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses unterstützt werden, habe der Ausschuss ihm zumindest mehrheitlich zuzustimmen. Gegen diesen Beschluss hat der Ausschuss, vertreten durch seinen Vorsitzenden, Beschwerde eingelegt.
Da der Ausgang des Beschwerdeverfahrensnach Ansicht des Senats derzeit offen ist, hat der Bundesgerichtshof hier eine Folgenabwägung vorgenommen und sah ein gegenüber dem Interesse der antragstellenden Untersuchungsausschuss-Mitglieder, die Anordnung der Ermittlungsrichterin vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu vollziehen, überwiegendes Interesse des Ausschusses, die mit dem Vollzug der Anordnung eintretenden Folgen zu vermeiden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – 3 ARs 20/16
- BGH, Beschluss vom 11. November 2016 – 1 BGs 125/16 – 1 ARs 1/16[↩]