Der offensichtlich unbegründete Befangenheitsantrag

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen1.

Der offensichtlich unbegründete Befangenheitsantrag

So liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer begründet sein Ablehnungsgesuch vorliegend vor allem mit früheren politischen Ämtern und Tätigkeiten des Richters Müller. Aus der vorhergehenden amtlichen Tätigkeit eines Richters kann eine Besorgnis der Befangenheit jedoch nicht abgeleitet werden2. Weitere Umstände, die vorliegend zu einer anderen Bewertung führen könnten, sind aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Insbesondere vermögen seine Ausführungen zu einer Nähebeziehung des Richters Müller zum Streitgegenstand, die er vor allem mit einem Interesse der CDU am Ausgang des Verfahrens begründet, solche nicht zu belegen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvC 5/19

  1. vgl. BVerfGE 11, 1, 3; BVerfGK 8, 59, 60[]
  2. vgl. BVerfGE 42, 88, 90; vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.08.2017 – 2 BvC 67/14, Rn. 3[]

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