Der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit (§ 97 Satz 1 VwGO) gilt auch für Ortstermine eines Sachverständigen, die nicht der Aufnahme von Sinneseindrücken durch Einnahme des Augenscheins, sondern der Durchführung technischer Untersuchungen (Messungen, Entnahme von Bodenproben) dienen.
Hat ein Sachverständiger die Verfahrensbeteiligten unter Verstoß gegen § 97 Satz 1 VwGO nicht über bevorstehende Ortstermine zur Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen für das zu erstellende Gutachten unterrichtet, so kann dieser zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führende Mangel regelmäßig dadurch geheilt werden, dass die unterbliebene Beteiligung nachgeholt und ein ergänzendes Gutachten erstellt wird1.
Die in § 97 Satz 1 VwGO geregelte Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebung räumt den Verfahrensbeteiligten einen Anspruch darauf ein, über bevorstehende Beweiserhebungen unterrichtet zu werden und daran teilzunehmen. Dies bezieht sich nicht nur auf Beweisaufnahmen durch das Gericht, sondern in entsprechender Anwendung auch auf die Ermittlung von Tatsachen durch Sachverständige zur Vorbereitung des Gutachtens2. Der Grundsatz des fairen Verfahrens und der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebieten es, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben, der Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen eines Gutachtens durch den Sachverständigen beizuwohnen und Stellungnahmen abzugeben, soweit nicht zwingende rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen3. Denn die Vollständigkeit und Richtigkeit der in dieser Phase einer Begutachtung festgestellten Grundlage für die sachkundige Arbeit des Sachverständigen ist für die Aussagekraft des Gutachtens von ausschlaggebender Bedeutung.
Die Kläger sind auch nicht gehindert, sich auf den Verstoß gegen § 97 VwGO zu berufen. Einem Rügeverlust zu Lasten der Kläger steht schon der Umstand entgegen, dass es Sache des Gerichts gewesen wäre, die durch seine fehlerhafte Handhabung des § 404 a ZPO mitverursachte Unverwertbarkeit des Gutachtens durch geeignete Maßnahmen von Amts wegen zu beheben. Eine bloße Anfrage bei einem Verfahrensbeteiligten nach seiner Bereitschaft zur Teilnahme an einem Ortstermin stellt keine geeignete Maßnahme zur Heilung des Verfahrensfehlers dar. Vielmehr war die – bereits eingetretene – Unverwertbarkeit des Gutachtens entweder durch eine vollständig neue Begutachtung oder dadurch zu beheben, den Beteiligten in einem gerichtlichen oder von der Gutachterin anberaumten Termin auf dem Vorhabengrundstück die Gelegenheit einzuräumen, Bedenken und Anregungen vorzutragen, die im Rahmen eines ergänzenden Gutachtens zu verarbeiten gewesen wäre4.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. März 2014 – 10 B 11.2014 –
- im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 12.04.2006 – 8 B 91.05, Buchholz 310 § 97 VwGO Nr. 5[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 12.04.2006 – 8 B 91.05, Buchholz 310 § 97 VwGO Nr. 5 = NJW 2006, 2058 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 15.01.2014 – 15 C 12.2250 11[↩]
- vgl. Schnapp, Parteiöffentlichkeit bei Tatsachenfeststellungen durch den Sachverständigen?, in: System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes, Festschrift Menger, 1985, S. 557, 567 f.; Höffmann, Die Grenzen der Parteiöffentlichkeit, insbesondere beim Sachverständigenbeweis, Diss. jur.1989, S. 104 ff.[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 12.04.2006, a.a.O. Rn. 11[↩]










