Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung (hier § 52 Abs. 1 WHG) entfalten Drittschutz allenfalls nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots zugunsten qualifiziert und individualisiert Betroffener.

Im Übrigen ist die Klage einer Anwohnerin gegen einen Planfeststellungsbeschluss ist mangels Klagebefugnis unzulässig.
So auch in dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall: Auch hier ist die Klägerin nicht klagebefugt. Sie kann nicht im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch den Planfeststellungsbeschluss in ihren Rechten verletzt zu sein.
Dass die Klägerin durch Schienenverkehrsgeräusche mehr als geringfügig – und also in abwägungserheblicher Weise – belastet wird, macht sie selbst nicht geltend. Die Geringfügigkeit liegt hier schon wegen der großen Entfernung ihres Grundstücks zur Trasse der ausgebauten Strecke auf der Hand.
Die Klägerin kann nicht geltend machen, dass die Zulassung des Vorhabens oder die Erteilung der Erlaubnis, das anfallende Oberflächenwasser aus dem Bereich der Bahnanlagen zu versickern, gegen Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung verstoße. Diese Vorschriften entfalten Drittschutz allenfalls nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots zugunsten qualifiziert und individualisiert Betroffener. Zu diesem Personenkreis gehört die Klägerin nicht.
Der Schutz von Trinkwasservorkommen wird nach dem Regelungssystem des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) primär über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten gewährleistet. Diese sind gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG festzusetzen, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift dient die Ausweisung von Wasserschutzgebieten ebenso wie der Schutz der öffentlichen Wasserversorgung (§ 50 Abs. 1 WHG) öffentlichen Interessen. Anhaltspunkte dafür, dass auch ein Individualschutz bezweckt sein soll, sind nicht ersichtlich. Dementsprechend haben Private grundsätzlich keinen Anspruch auf die Festsetzung oder Beibehaltung eines Wasserschutzgebietes1.
Nichts anderes gilt mit Blick darauf, dass von den für Wasserschutzgebiete geltenden Regelungen gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG Befreiungen erteilt werden dürfen, die nach den hier erlassenen Schutzgebietsverordnungen mit der Auflage besonderer Schutzvorkehrungen versehen werden können (vgl. § 8 Abs. 1 der Rechtsverordnung des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald zum Schutze des Grundwassers im Einzugsgebiet der Tiefbrunnen I bis V des Zweckverbandes „Wasserversorgung Weilertal“ vom 22.03.1993 sowie § 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Tiefbrunnens II der Stadt Neuenburg am Rhein auf dem Grundstück Flurstück Nr. 4938 der Gemarkung Grießheim vom 12.08.1997). Es ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen, dass bei diesen wasserrechtlichen Entscheidungen auch die berechtigten Interessen Privater in die behördlichen Ermessenserwägungen einzustellen sind; das gilt sowohl für die im Planfeststellungsbeschluss nach § 57 WHG erteilte Erlaubnis, das anfallende Oberflächenwasser aus dem Bereich der Bahnanlagen in das Erdreich zu versickern, als auch für Befreiungsentscheidungen nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung stets auf mögliche Beeinträchtigungen Dritter Bedacht zu nehmen (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG; zu entsprechenden Nebenbestimmungen vgl. § 13 Abs. 1 WHG). Diese Belange werden im Rahmen des durch § 12 Abs. 2 WHG eingeräumten (Bewirtschaftungs-)Ermessens jedoch nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots geschützt. Dieses verlangt, dass Dritte in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind2. Nur solche Betroffenheiten könnten bei der Erlaubniserteilung nach § 57 WHG oder einer Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG zu berücksichtigen sein.
Die Klägerin ist nicht in der danach erforderlichen Weise qualifiziert und individualisierbar betroffen.
Eine individualisierte Betroffenheit Dritter durch eine wasserrechtliche Befreiung von Festsetzungen eines Wasserschutzgebietes erfordert – anders als bei Trägern der öffentlichen Wasserversorgung, von denen hier keiner Einwände gegen das Planvorhaben erhoben hat, dass die Situation des Dritten im Verhältnis zur Allgemeinheit durch eine irgendwie geartete Besonderheit gekennzeichnet ist3. Anhaltspunkte hierfür hat die Klägerin nicht aufgezeigt4. In der mündlichen Verhandlung hat sie im Gegenteil deutlich gemacht, dass sie sich als Sachwalterin der Interessen der Wasserversorgungsträger sieht.
Dass eine Anwohnerin – wie hier die Klägerin – ihr Wasser bei dem Versorger beziehen muss, der eine durch Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geschützte Trinkwassergewinnungsanlage betreibt, genügt in aller Regel nicht für eine qualifizierte und individualisierte Betroffenheit. Der Bezug von Wasser bei einem solchen Versorger stellt keine Benutzung des Grundwassers im Sinne von § 9 WHG dar, auf die bei der Zulassung eines Eisenbahnvorhabens in einem Wasserschutzgebiet oder der Erteilung einer Erlaubnis für die Versickerung des auf den Bahnanlagen anfallenden Oberflächenwassers Rücksicht zu nehmen sein könnte. Wasserbenutzer ist insoweit allein der Betreiber der Trinkwassergewinnungsanlage. Gegen ihn hat der Anwohner einen Anspruch auf Lieferung von Trinkwasser in der gesetzlich vorgeschriebenen Qualität. Die Zulassung des Vorhabens ändert daran nichts. Es ist Aufgabe des Trägers der Wasserversorgung und nicht seiner nur mittelbar betroffenen Kunden, bei Zulassung eines Vorhabens im Wasserschutzgebiet die Belange der öffentlichen Wasserversorgung geltend zu machen. Ob unter besonderen Umständen auch ihnen die Befugnis zukommen kann, Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung geltend zu machen, kann offen bleiben. Solche besonderen Umstände hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Ihre Befürchtung, dass es dem Versorger vorhabenbedingt unmöglich werden könnte, Wasser in der geforderten Qualität zu liefern, ist nicht durch konkrete Anhaltspunkte untermauert. Der Wasserversorger selbst hat diese Gefahr nicht gesehen. Sollte die Trinkwassergewinnungsanlage tatsächlich durch die Versickerung des auf den Bahnanlagen anfallenden Oberflächenwassers oder in Folge eines Gefahrgutunfalls gefährdet werden, wären Schutzmaßnahmen veranlasst und aller Voraussicht nach auch möglich. Die planfestgestellte Trasse verläuft auf der Grenze zwischen den Zonen III A und III B der Wasserschutzgebiete. Schadstoffeinträge in diesem Bereich würden sich erst nach längeren Zeiträumen auf die Trinkwassergewinnungsanlage auswirken, sodass rechtzeitig Gegenmaßnahmen getroffen werden könnten. Der Grundwasserflurabstand ist groß. Notfalls müsste der Versorger die betroffene Trinkwassergewinnungsanlage vorübergehend abschalten und sich geeignetes Wasser auf anderem Wege besorgen.
Mangels Betroffenheit in einer materiell-rechtlichen Position kann die Klägerin auch nicht geltend machen, durch einen Verfahrensverstoß oder durch die Abwägung der Varianten in eigenen Rechten verletzt zu sein5.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. April 2018 – 3 A 162015 –
- Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl.2017, Rn. 1089 m.w.N.[↩]
- stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 15.07.1987 – 4 C 56.83, BVerwGE 78, 40, 43 f.; vom 16.03.2006 – 4 A 1075.04, BVerwGE 125, 116 Rn. 452; und vom 18.03.2009 – 9 A 39.07, BVerwGE 133, 239 Rn. 34[↩]
- vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.07.1987 – 4 C 56.83, BVerwGE 78, 40, 44[↩]
- vgl. zum Darlegungserfordernis BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 – 9 A 39.07, BVerwGE 133, 239 Rn. 34[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 02.10.2013 – 9 A 23.12, Buchholz 451.91 EuropUmwR Nr. 55 Rn. 16[↩]