Der rechtskräftig festgestellte Amtshaftungsanspruch – und die Schadensminderungspflicht

Ist bereits rechtskräftig festgestellt worden, dass dem Geschädigten ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung uneingeschränkt zusteht, kann eine Verletzung seiner Schadensminderungspflicht nur noch aufgrund von Tatsachen angenommen werden, die erst nach der letzten mündlichen Verhandlung über die Feststellungsklage entstanden sind1.

Der rechtskräftig festgestellte Amtshaftungsanspruch – und die Schadensminderungspflicht

Die Rechtskraft eines positiven Feststellungsurteils über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien, aus dem sich Ersatzansprüche ergeben, falls künftig ein Schaden eintritt2, führt dazu, dass Einwendungen, die sich auf Tatsachen stützen, die schon zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, soweit sie das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen3.

Damit ist grundsätzlich auch die Geltendmachung eines Mitverschuldens im späteren Verfahren über die Schadenshöhe ausgeschlossen. Anders als bei einem Grundurteil hätte diese Einwendung – unabhängig davon, ob die Mitverschuldensfrage tatsächlich im Prozess erörtert worden ist – bereits im Feststellungsurteil Berücksichtigung finden müssen4.

Die sinngemäß geäußerte Auffassung des Oberlandesgerichts Celle, für den Mitverschuldenseinwand gelte etwas Anderes, da er sich nur (mindernd) auf die Anspruchshöhe auswirke5, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich zurückgewiesen6. Daran ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, in dem auch ein etwaiges Mitverschulden der Geschädigten, das die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Vermögensschaden betrifft, von Anfang an streitgegenständlich gewesen und von der Rechtskraft des Feststellungsurteils erfasst worden ist. Denn damit ist über das – ursprünglich als beziffertes Leistungsbegehren formulierte – Verlangen der Geschädigten nach vollem Ersatz des ihr durch die Versagung der Baugenehmigung künftig entgehenden Gewinns umfassend entschieden (und ihm uneingeschränkt stattgegeben) worden. Im Hinblick darauf durfte das Oberlandesgericht Celle in seinem nunmehr mit der Revision angefochtenen Schlussurteil den Vorwurf der Verletzung der Schadensminderungspflicht allenfalls noch insoweit erwägen, als er sich (allein) auf Tatsachen gründet, die erst nach der letzten mündlichen Verhandlung über die Feststellungsklage entstanden sind.

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Dementsprechend unrichtig ist auch die Annahme des Oberlandesgerichts Celle, alle – also auch schon vor diesem Zeitpunkt entstandene – Mitverschuldensumstände berücksichtigen zu dürfen, die „sich zeitlich nach dem die Haftung der Schädiger begründenden Moment ereignet haben“. Dieser Rechtsfehler ist entscheidungserheblich.

Zwar hat das Oberlandesgericht Celle für seine konkrete Einschätzung, die Geschädigte treffe ein anspruchsausschließendes Mitverschulden, ausdrücklich auf einen erst nach der Berufungsverhandlung vom 29.10.2009 entstandenen Umstand abgestellt – nämlich darauf, dass sie nach dem Ablauf einer ihr nach dem Abbruch der Pachtverhandlungen durch die HMC zuzugestehenden Neuorientierungsphase am 31.12.2010 keine erkennbaren Bemühungen mehr unternommen habe, das Grundstück in der ursprünglich geplanten oder einer anderen Weise wirtschaftlich zu nutzen. Damit widerspricht es aber nur vordergründig nicht dem rechtskräftigen Feststellungsurteil vom 19.11.2009. Vielmehr hat das Gericht seinen Vorwurf der Untätigkeit der Geschädigten nach 2010 faktisch (auch) auf schon zuvor entstandene Tatsachen gestützt – beziehungsweise in sein Schlussurteil Erwägungen einfließen lassen, die sich auf eine später noch fortwirkende Untätigkeit der Geschädigten im Zeitraum zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsprozesses und dem 29.10.2009 beziehen. Diese hätten jedoch schon vor Erlass des Feststellungsurteils berücksichtigt werden können.

So sind namentlich die Urteilsausführungen zur unterbliebenen Durchsetzung des verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteils durch die Geschädigte insbesondere auch im Hinblick auf die möglichen Rechtsfolgen der Verfallsfrist des § 77 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) a.F. (jetzt: § 71 NBauO) wegen der Rechtskraftwirkung des Feststellungsausspruchs unbeachtlich und damit ungeeignet, die Argumentation des Gerichts auch nur ergänzend zu tragen. Schon dies führt dazu, dass das angefochtene Schlussurteil auf einem Rechtsfehler beruht. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Oberlandesgericht Celle zu einer anderen Beurteilung des Mitverschuldensvorwurfs gelangt wäre, wenn es der Geschädigten nicht auch für den Zeitraum ab dem 1.01.2011 angelastet hätte, nach rechtskräftigem Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – und damit schon ab 2007 – untätig geblieben zu sein und die Erteilung einer Baugenehmigung nicht erzwungen zu haben.

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Die Annahme einer Obliegenheitsverletzung unter Verweis darauf, dass die Geschädigte sich auch in der Zeit vom 01.01.2011 bis zur Veräußerung des Grundstücks nicht erkennbar um dessen anderweitige wirtschaftliche Nutzung bemüht habe, ist auch im Übrigen von Rechtsfehlern beeinflusst.

Die Minderung oder der Ausschluss eines Schadensersatzanspruchs nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Anspruchsinhaber von einer ihm zu Gebote stehenden zumutbaren Möglichkeit, den Schaden gering zu halten, keinen Gebrauch macht7. Damit wird ihm nicht auferlegt, jede objektiv mögliche Maßnahme zu ergreifen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als hätte er den Schaden selbst zu tragen. Was dem Geschädigten insoweit zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei spielt nicht nur eine Rolle, ob eine Maßnahme unter Berücksichtigung seiner besonderen Situation wirtschaftlich vernünftig ist, sondern auch, ob ihm die zu ihrer Ergreifung erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen8.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es dem Geschädigten allerdings nicht zuzumuten, um der vagen Aussicht willen, den von anderer Seite zu verantwortenden Schaden zu kompensieren, ein mit spekulativen Risiken behaftetes Geschäft einzugehen9. Dies hat die Vorinstanz nicht berücksichtigt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Dezember 2020 – III ZR 45/19

  1. Fortführung von BGH, Urteil vom 14.06.1988 – VI ZR 279/87, NJW 1989, 105[]
  2. vgl. Becker-Eberhard in MünchKomm-ZPO, 6. Aufl., § 256 Rn. 32[]
  3. vgl. RGZ 144, 220, 222; BGH, Urteile vom 20.11.1961 – VIII ZR 160/60, BeckRS 1961, 31188200; vom 15.06.1982 – VI ZR 179/80, NJW 1982, 2257; vom 14.06.1988 – VI ZR 279/87, NJW 1989, 105; vom 28.06.2005 – VI ZR 108/04, NJW-RR 2005, 1517; und vom 04.04.2014 – V ZR 275/12, BGHZ 200, 350, 353 Rn. 27[]
  4. vgl. BGH, Urteile vom 15.06.1982, aaO; vom 14.06.1988, aaO; und vom 28.06.2005, aaO[]
  5. OLG Celle, Urteil vom 07.03.2019 – 16 U 98/12[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 14.06.1988, aaO[]
  7. st. Rspr. vgl. zB BGH, Urteile vom 07.05.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 376; vom 30.11.1999 – VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189, 194; und vom 23.04.2004 – X ZR 29/00 15[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 26.05.1988 – III ZR 42/87, NJW 1989, 290, 291; BGH, Urteile vom 07.05.1996; vom 30.11.1999; und vom 23.04.2004, jew. aaO[]
  9. BGH, Urteil vom 17.03.2011 – IX ZR 162/08, WM 2011, 1529 Rn. 18; vom 13.11.2012 – IX ZR 334/11, NJW 2013, 450 Rn. 26 f[]
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