Ein Urteil, das feststellt, dass ein Planfeststellungsbeschluss wegen eines behebbaren Mangels (§ 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG) rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf, wirkt nur zwischen den Beteiligten. Im Verhältnis zu anderen Planbetroffenen erweist sich der feststellende Ausspruch grundsätzlich als bloßer Rechtsreflex, der die ihnen gegenüber eingetretene Bestandskraft unberührt lässt1.
In dem hier vo bundesverwaltungsgericht jetzt entschiedenen Verfahren ist der Planfeststellungsbeschluss für den Autobahnbau durch den Antragsteller weder in seiner ursprünglichen Fassung noch in der Fassung späterer Änderungen und Ergänzungen bis hin zur Änderung vom 15.03.2010 angefochten worden.
Die dadurch gegenüber dem Antragsteller eingetretene Bestandskraft ist nicht durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts2 entfallen, in dem das Bundesvrwaltungsgericht auf die Klage privater Planbetroffener hin den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt hat. Dieses Urteil entfaltet mit seinem feststellenden Ausspruch3 Wirkung nur zwischen den Beteiligten (§ 121 Nr. 1 VwGO), während dieser Ausspruch sich gegenüber anderen Planbetroffenen als bloßer Rechtsreflex erweist, der die einmal eingetretene Bestandskraft unberührt lässt4.
Eine andere Sichtweise widerspräche im Übrigen dem Gedanken der Planerhaltung, der in § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG Niederschlag gefunden hat. Danach soll eine – gegenüber jedem Planbetroffenen wirkende – Kassation des Planfeststellungsbeschlusses vermieden werden, soweit der festgestellte Fehler sich voraussichtlich in einem ergänzenden Verfahren ausräumen lässt. Mit diesem Gedanken wäre es unvereinbar, wenn der gerichtliche Ausspruch der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Bestandskraft in weitergehendem Umfang entgegenstünde als zur Beseitigung des Fehlers nötig5. Eine Fehlerbeseitigung in einem ergänzenden Verfahren aber ist möglich, ohne die Bestandskraft auch gegenüber solchen Planbetroffenen wieder aufzugeben die den Planfeststellungsbeschluss nicht angefochten haben.
Die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses für den Autobahnbau ist auch nicht durch den Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 08.02.2012 entfallen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden durch einen Änderungsplanfeststellungsbeschluss Rechtsschutzmöglichkeiten grundsätzlich nur in dem Umfang eröffnet, in dem der Beschluss eigene Regelungen enthält. Soweit eine bereits erfolgte wirksame Anlagenzulassung durch Planfeststellung reicht, bedarf es keiner neuen Zulassungsentscheidung. Ist der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss gegenüber einer Person bestandskräftig geworden, so kann diese auf die Planänderung hin nur insoweit Rechtsschutz verlangen, als der Regelungsgehalt des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses reicht6. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Erlass eines den noch nicht vollzogenen Planfeststellungsbeschluss abändernden weiteren Planfeststellungsbeschlusses zusammen mit den Festsetzungen im vorausgegangenen Planfeststellungsbeschluss inhaltlich zu einer einheitlichen Planfeststellungsentscheidung führt7.
Ebenso wenig wird die mit der Bestandskraft des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses verbundene Beschränkung der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis dadurch infrage gestellt, dass der Änderungsplanfeststellungsbeschluss aus einem nach gerichtlicher Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit durchgeführten ergänzenden Verfahren hervorgegangen ist. Im Gegenteil spricht der Grundsatz der Planerhaltung sogar zusätzlich für diese Beschränkung, da sie gewährleistet, dass die Regelungsteile des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses, die beanstandungsfrei geblieben sind, weiterem Streit entzogen werden8.
In besonderen Fallgestaltungen mag es allerdings aus Gründen effektiven Rechtsschutzes geboten sein, die Anfechtbarkeit über den Regelungsgehalt des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses hinaus ausnahmsweise auf die Regelungen der Planfeststellung im Übrigen auszudehnen. Dies ist namentlich dann in Betracht zu ziehen, wenn ein durch die Änderung Betroffener gegen den Planfeststellungsbeschluss in früherer Fassung mangels rechtlicher Betroffenheit noch nicht vorgehen konnte9 oder wenn die Änderung die festgestellte Planung in ihrer Grundkonzeption berührt. Die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 21.02.2007 wird jedoch unter keinem dieser Gesichtspunkte eingeschränkt.
Die planfestgestellte Autobahnplanung ist in vielfältiger Hinsicht mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden, die dem Antragsteller Anlass und Befugnis zur Klage gaben. Der Antragsteller hat also nicht erst aufgrund der Änderungsplanung nach § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 64 Abs. 1, 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG ein Klagerecht erlangt.
Ebenso wenig wird durch die mit dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss geregelten Planänderungen die Grundkonzeption der Planung berührt. Eine den Anforderungen der §§ 13 ff. BNatSchG entsprechende Kompensation, die durch den Änderungsplanfeststellungsbeschluss gewährleistet werden soll, ist zwar Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Autobahnplanung. Die Änderungen betreffen aber nur einen geringen Teil der insgesamt geplanten Kompensationsmaßnahmen (ca. 6 %), ohne das Kompensationskonzept in seinen Grundzügen zu berühren. Sollten die betreffenden Regelungen sich in bestimmter Hinsicht als fehlerhaft oder defizitär erweisen, so lassen sich diese Mängel jedenfalls durch Anpassung und Ergänzung des Kompensationskonzepts ausräumen. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil eine Kompensation auch durch Ersatzmaßnahmen erfolgen und, sofern sich Ausgleich oder Ersatz wider erwarten nicht realisieren lassen sollten, nach § 15 Abs. 6 BNatSchG auf die Festsetzung eines Ersatzgeldes ausgewichen werden kann. Allerdings knüpft § 15 Abs. 5 BNatSchG die Zulassung des mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffs für den Fall unzureichender Kompensierbarkeit an die Voraussetzung, dass bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege anderen Belangen im Range nicht vorgehen. Mit Rücksicht auf die untergeordnete Bedeutung der zum Gegenstand der Änderungsplanung gemachten naturschutzrechtlichen Maßnahmen spricht aber nichts für die Annahme, dass diese Abwägung zu Lasten des Vorhabens ausfallen würde. Angesichts dessen bleibt die Grundkonzeption der Autobahnplanung von den Änderungen, die Gegenstand des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses sind, unberührt mit der Folge, dass auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes keine Einschränkungen der Bestandskraft des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses erfordert.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Juli 2012 – 9 VR 6.12
- im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 22.09.2005 – 9 B 13.05[↩]
- BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 – 9 A 40.07[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 – 4 C 19.94, BVerwGE 100, 370, 372; Beschluss vom 22.09.2005 – 9 B 13.05 – juris Rn. 7[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 22.09.2005 a.a.O.; zur differenzierenden Beurteilung der sofortigen Vollziehbarkeit von Planfeststellungsbeschlüssen im Verhältnis zu verschiedenen Betroffenen vgl. auch Beschluss vom 27.01.1982 – 4 ER 401.81, BVerwGE 64, 347, 353[↩]
- BVverwG, Beschluss vom 22.09.2005 a.a.O. Rn. 6[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.1997 – 11 C 1.97, Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 27 S. 4; Beschlüsse vom 17.09.2004 – 9 VR 3.04, Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 13 S. 4 und vom 22.09.2005 a.a.O. Rn. 5[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 17.09.2004 a.a.O.[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.09.2005 a.a.O. Rn. 6[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 17.09.2004 a.a.O. S. 5; vgl. auch Urteil vom 09.06.2010 – 9 A 25.09, Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr.19[↩]










