Für das Vorliegen einer Irreführung komme es darauf an, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die Bezeichnung wahrscheinlich auffassen werde.
Wenn in einem Becher Eis gerade die Mindestanforderungen der Sorte Eiscreme bei dem Milchfettanteil von 10,4 % erfüllt wird, aber dieser Becher die Bezeichnung „Sahne Eiscreme“ trägt, entsteht in Verbindung mit der Seitenwandbeschriftung des Bechers der falsche Eindruck, die Sahne werde zu einem Produkt hinzugegeben, das bereits ohne die Hinzugabe der Sahne die Bezeichnung Eiscreme tragen dürfe.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin die Klage einer Klägerin abgewiesen, die ein Produkt mit der Bezeichnung „Sahne Eiscreme“ vertreibt. Auf dem Becher findet sich zusätzlich die Angabe „mit frischer Sahne“, die Produktbeschreibung lautet „Beste, frische Sahne aus Milch von ausgewählten Bauernhöfen geben dieser Eiscreme ihre besondere Cremigkeit. Frische Sahne wird sorgfältig in die Eiscreme eingerührt und verleiht ihr so ihren cremig-frischen Geschmack.“ Nach der Zutatenliste enthält das Produkt u.a. „33 % Sahne, entrahmte Milch, Glukosesirup, Glukose-Fruktose-Sirup, Zucker, Süßmolkenpulver, eingedickte entrahmte Milch“.
Das Bezirksamt Pankow von Berlin hielt die Bezeichnung für irreführend, weil der Milchfettanteil des Produkts nur 10,4 % betrage und damit gerade ausreiche, um den Mindestanforderungen der Sorte Eiscreme zu entsprechen. Daher hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht eingereicht, um die Zulässigkeit der gewählten Bezeichnung feststellen zu lassen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin kommt es für das Vorliegen einer Irreführung darauf an, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die Bezeichnung wahrscheinlich auffassen wird. Maßstab hierfür sind die im Deutschen Lebensmittelbuch enthaltenen Leitsätze. Danach enthält „Sahneeis“ mindestens 18 Prozent Milchfett, während „Eiscreme“ mindestens 10 Prozent der Milch entstammendes Fett aufweisen muss.
Nach diesem Maßstab liegt hier eine Irreführung vor. Jedenfalls die Kombination aus der Produktbezeichnung als „Sahne Eiscreme“ und den Angaben auf den Seitenwänden des Bechers lassen beim Leser den falschen Eindruck entstehen, die Sahne wird zu einem Produkt hinzugegeben, das bereits ohne die Hinzugabe der Sahne die Bezeichnung Eiscreme tragen darf. Dies ist aber gerade nicht der Fall, weil erst durch die Zugabe der Sahne der für Eiscreme vorausgesetzte Mindestfettgehalt von 10 Prozent erreicht wird.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 25. April 2012 – 14 K 272.10











