Der Schaukasten einer Partei am Straßenrand – und die Gebühren

Schaukästen auf öffentlichem Straßenland stellen auch eine Sondernutzung dar, wenn sie einer politischen Partei zur Werbung dienen.

Der Schaukasten einer Partei am Straßenrand – und die Gebühren

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Kreisverbandes einer politischen Partei abgewiesen. Im Gebiet des Kreisverbandes befinden sich an 27 Standorten seit mehreren Jahrzehnten Schaukästen im öffentlichen Straßenland. Dabei handelt es sich um Metallkästen mit einer Frontscheibe aus Glas, die mit zwei Standbeinen fest mit dem Boden verbunden sind. Die Schaukästen werden ganzjährig für Informationen der Partei genutzt.

Das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin forderte mit Gebührenbescheid vom 4. Januar 2017 von der Klägerin für die Aufstellung Sondernutzungsgebühren in Höhe von 4.988,16 € für den Zeitraum von einem Jahr, weil es sich hierbei um eine Sondernutzung handele und – anders als bisher gehandhabt – hierfür nach geltender Rechtslage Gebühren erhoben werden müssten. Damit war der Kreisverband nicht einverstanden und hat nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Nach Ansicht des Kreisverbandes sei eine Sondernutzung politischer Parteien nach der Sondernutzungsgebührenverordnung gebührenfrei; im Übrigen müsse nach dem Berliner Straßengesetz (BerlStrG) bei der Gebührenbemessung der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung berücksichtigt werden, woran es hier fehle. 

In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Berlin deutlich erklärt, dass Schaukästen auf öffentlichem Straßenland auch dann eine Sondernutzung darstellten, wenn diese von einer politischen Partei zur Werbung genutzt würden. Ein fest installierter Schaukasten stehe auch nicht einem bloßen (mobilen) Informationsstand gleich. Außerdem seien nach dem BerlStrG Werbeanlagen auf der Straße nur in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen gebührenfrei. Dauerhafte Werbeanlagen wie die in Rede stehenden Schaukästen stünden dem nicht gleich. Weder sei die Gebühr zu ermäßigen oder gar zu erlassen.

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Darüber hinaus liege die Sondernutzung trotz der hohen Bedeutung der Mitwirkung von Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes nicht im besonderen öffentlichen Interesse. Die Gebührenerhebung stelle auch keine Härte für die Partei dar, und schließlich sei dieses Verständnis mit dem Parteienprivileg des Art. 21 des Grundgesetzes vereinbar.

Weiterhin sei das  Recht des Beklagten, Gebühren zu erheben, auch nicht dadurch verwirkt, dass er jedenfalls aufgrund der bereits im Jahr 2006 in Kraft getretenen Sondernutzungsgebührenverordnung berechtigt und auch verpflichtet gewesen sei, Gebühren zu erheben, hiervon aber keinen Gebrauch gemacht habe.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 24. August 2020 – VG 1 K 11/18