Eine heranrückende Wohnbebauung hat keine Rücksicht auf eine bestehende handwerklich betriebene Rossschlachterei in einem faktischen Mischgebiet zu nehmen.

Die Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn kann nur dann zum Erfolg führen, wenn der Bescheid rechtswidrig ist und der Nachbar dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Eine Baugenehmigung verletzt einen Nachbarn dann in seinen Rechten, wenn sie mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht vereinbar ist, die – zumindest auch – die Funktion haben, aus dem öffentlichen Recht erwachsende nachbarliche Rechte oder Belange zu schützen.
Ein Betrieb, der handwerklich Schlachtungen vornimmt, ist typischerweise ein im Mischgebiet zulässiger, nicht wesentlich störender Betrieb. Von dem Betrieb gehen Emissionen aus, die mit dem Gebietscharakter vereinbar sind. Dabei ist in der Rechtsprechung geklärt, dass solche Schlachtereien Störungen erzeugen, die einer Wohnnutzung im Wohngebiet nicht zumutbar sind1, weil es sich um einen störenden Gewerbebetrieb (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) handelt. Die Anlieferung lebender Tiere auf Transportfahrzeugen ist mit Lärm verbunden. Dazu kommt der Lärm, der beim Entladen der Fahrzeuge und dem Unterstellen der Tiere auf dem Schlachthaus-Grundstück und bei der Vorbereitung des Schlachtens entsteht. Regelmäßig sind die Tiere verängstigt und sehr unruhig. Vor allem Schweine sind weithin zu hören. Dazu kommen die Geräusche beim Tötungsvorgang, etwa Bolzenschussgeräte sind weithin zu hören. Im Mischgebiet dagegen ist der Wohnnutzung kein Primat eingeräumt. Dort haben die Gewerbebetriebe unzumutbare Störungen der Wohnruhe zu unterlassen; im Gegenzug muss aber auch die Wohnnutzung auf die Belange der – im Mischgebiet als gleichberechtigte Hauptnutzung zugelassenen – Gewerbebetriebe Rücksicht nehmen. Für die Beurteilung, ob der konkrete Betrieb oder die Anlage als „das Wohnen wesentlich störend“ und damit im Mischgebiet unzulässig zu bewerten ist, ist im Ausgangspunkt eine typisierende Betrachtungsweise anzustellen: Der konkret zu beurteilende Gewerbebetrieb ist als unzulässig einzustufen, wenn Anlagen seines Typs bei funktionsgerechter Nutzung üblicherweise für die Umgebung in diesem Sinne unzumutbare Störungen hervorrufen können2. Schlachthäuser gehören wegen der von ihnen ausgelösten Störungen nicht typischerweise in ein Gewerbe- oder Industriegebiet, vielmehr ist zu differenzieren. Anlagen, in denen – wie hier – nur in handwerklichem Umfang geschlachtet wird, sind von solchen Anlagen zu unterscheiden, die wegen ihres Umfangs eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erfordern.
Das OVG Münster3, dem das Verwaltungsgericht Hannover folgt, hält handwerkliche Schlachtereien für mischgebietsverträglich: „Handwerklich betriebene Schlachtereien können beispielsweise in einem Dorfgebiet als Betrieb zur Be- und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zulässig sein. Ein Dorfgebiet kann als ländliches Mischgebiet charakterisiert werden. Das lässt den Rückschluss zu, dass eine Schlachterei, in der nur in handwerklichem umfang geschlachtet wird, nach ihrem Störgrad durchaus in einem Mischgebiet zulässig ist…“
Fügen sich somit sowohl die Schlachterei des Antragstellers als auch das Wohnbauvorhaben grundsätzlich in das faktische Mischgebiet ein, kann die Kammer auch hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung keinen Verstoß gegen das aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BauNVO hergeleitete Gebot der Rücksichtnahme erkennen. Danach wäre das Wohnbauvorhaben unzulässig, wenn es durch die Schlachterei Belästigungen oder Störungen ausgesetzt würde, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Dem Rücksichtnahmegebot kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Der Schlachtbetrieb gehört zu dem Kreis der Betroffenen, auf die bei der Errichtung des Wohnhauses Rücksicht zu nehmen ist.
Auch spricht nichts dafür, dass durch die Genehmigung des Wohnhauses gegenüber dem Schlachthaus das Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO objektiv und gegenüber dem Antragsteller subjektiv verletzt wird. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bezweckt die einzelfallbezogene „Feinabstimmung“, indem er Anlagen, die nach der „Grobabstimmung“ der §§ 2 bis 14 BauNVO zulässig wären, für nicht genehmigungsfähig erklärt, wenn sie im Einzelfall nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Die Differenzierung bei der Bestimmung des Schlachthauses als misch- oder nicht mischgebietsverträglich wirkt sich auf die Bestimmung des Gebots der Rücksichtnahme aus4. Ein hinzutretendes Wohnvorhaben kann dann „rücksichtslos“ sein, wenn es Ursache für zusätzliche immissionsschutzrechtliche Auflagen von gewissem Gewicht für den bestehenden und aufgrund seiner zeitlichen Priorität auch schutzwürdigen Gewerbebetrieb oder landwirtschaftlichen Betrieb ist5. Solche nachträglichen Anordnungen können grundsätzlich auch gegenüber bestandsgeschützten Anlagen ergehen6. Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind in diesem Falle gegeneinander abzuwägen. Bei einem zu bestehender Bebauung hinzutretenden Vorhaben sind daher nicht nur die von diesem verursachten Immissionen zu prüfen, sondern es ist auch zu untersuchen, welchen Immissionen aus einer vorhandenen Anlage es seinerseits ausgesetzt ist7. Konflikte im letzteren Sinn treten vor allem beim „Heranrücken“ immissionssensibler Wohnbebauung an einen bestehenden immissionsintensiven Gewerbebetrieb oder landwirtschaftlichen Betrieb auf. Ist die Gebietseigenart, wie hier, durch ein Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung geprägt, so sind die jeweiligen Grundstücke mit einer gegenseitigen Rücksichtnahmepflicht belastet in der Weise, dass die gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzung die von ihr ausgehenden Belästigungen in Grenzen halten und die benachbarte Wohnbebauung ihre Nähe zur Belästigungsquelle im Sinn eines (in Würdigung der jeweiligen Einzelumstände und nicht schematisch festzulegenden) „Mittelwerts“ schutzmindernd respektieren8. Bei dieser Bewertung sind auch „Vorbelastungen“ eines Grundstücks zu beachten. Sie können dazu führen, dass dem Schutz des Wohnens ein geringerer Stellenwert zukommt und Beeinträchtigungen im weitergehenden Maße zumutbar sind, als sie sonst in dem betreffenden Baugebiet hinzunehmen wären9.
In diesem Sinne hat der Schlachthof voraussichtlich nicht mit nachträglichen Anordnungen zu rechnen, die seinen (genehmigten) Betriebsablauf betreffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall der Bauherr des Wohnhauses sein Vorhaben in einem Bereich verwirklicht, der bereits seit den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts durch Schlachttätigkeit geprägt und damit mit Immissionen vorbelastet ist, die in einer immer weniger von Landwirtschaft geprägten Umgebung immer belastender wahrgenommen werden. Dabei verändert sich die Zumutbarkeitsbewertung grundsätzlich nicht dadurch, dass der Bauherr sich bereit erklärt hat, die vom Betrieb des Schlachthauses ausgehenden Immissionen hinzunehmen. Denn das baurechtliche Rücksichtnahmegebot stellt nicht personenbezogen auf die Eigentumsverhältnisse oder die Nutzungsberechtigten zu einem bestimmten Zeitpunkt ab. Dem Bauherrn war jedoch seit Beginn seiner Planungen die Existenz der baugenehmigten Schlachterei bekannt und er musste davon ausgehen, dass die von ihm geplante Wohnnutzung nicht das gleiche Maß an „Störungsfreiheit“ genießen kann wie eine Wohnnutzung im allgemeinen oder reinen Wohngebiet. Für das Verwaltungsgericht Hannover liegt es daher auf der Hand, dass das Schlachten von Pferden in unmittelbarer Nachbarschaft zu Störungen führen kann, die „sensible Gemüter“ nur schwer ertragen. Hält der Bauherr, der ebenso wie der Schlachtbetrieb zur Rücksichtnahme auf die Bebauung in seiner Nachbarschaft verpflichtet ist, in Kenntnis dieser Vorbelastung dennoch an seinen Wohnbauplänen fest, so liegt es in seinem Verantwortungsbereich, durch die Ausrichtung der besonders empfindlichen Räumlichkeiten, des Außenwohnbereichs und die bauliche Ausgestaltung im gewissen Umfang architektonische Selbsthilfe zu üben. § 15 Abs. 1 Satz 2 2. HS BauNVO kommt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover jedenfalls nicht die Funktion zu, den Bauherrn in jedem Fall vor sich selbst zu schützen.
Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 8. Oktober 2010 – 4 B 3887/10
- vgl. Nds. OVG, Urteil vom 09.12.1983 – 6 A 79/83, BRS 40, Nr. 44; Hess. VGH, Beschluss vom 11.06.1990 – 4 TH 6/89, BRS 50, Nr. 173[↩]
- vgl. Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 6 BauNVO, Rn. 13[↩]
- OVG NRW, Urteil vom 22.05.2000 – 10a D 197/98.NE, BauR 2001, 369[↩]
- vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 24.11.1983 – 6 B 110/83, BRS 42, Nr. 197[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.11.1985 – 4 B 202/85, NVwZ 1986, 469[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 26.08.1988 – 7 B 124/88, NVwZ 1989, 257[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1982 – 4 C 28/81, DVBl. 1983, 349[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.1984 – 4 B 171/83, NVWZ 1984, 646[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 – 4 C 6.98, BRS 62 Nr. 86; OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007 – 7 A 1434/06, BauR 2008, 71[↩]