Der Selbsttest für den Präsenzunterricht

Die Teilnahme an den Selbsttests als Zugangsvoraussetzung für den Präsenzunterricht ist für Grundschüler grundsätzlich zumutbar.

Der Selbsttest für den Präsenzunterricht

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Aachen in dem hier vorliegenden Fall den Eilantrag zweier Grundschüler abgelehnt, die sich damit gegen den Einsatz von Corona-Selbsttests in ihrer Schule gewehrt haben.

Am Präsenzunterricht in der Schule dürfen nach der Corona-Betreuungsverordnung nur Schüler teilnehmen, die an dem jeweils letzten von der Schule für sie angesetzten Corona-Selbsttest mit negativem Ergebnis teilgenommen haben oder zu diesem Zeitpunkt einen Nachweis über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende vergleichbare Testung vorgelegt haben. Nicht getestete und positiv getestete Schüler sind durch die Schulleitung von der schulischen Nutzung auszuschließen. Es werden wöchentlich zwei Corona-Selbsttests durchgeführt. Mit ihrem Eilantrag wollten die Schüler aus Euskirchen dagegen vorgehen, dass in ihrer Schule Corona-Selbsttests eingesetzt werden, die Natriumazid enthalten. Sie haben sich vor allem darauf berufen, dass von der – unter Umständen trotz Aufsicht unsachgemäßen – Verwendung dieser Selbsttests durch Grundschüler eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ausgehe. Jedenfalls wollten die Antragsteller von einer Testverpflichtung freigestellt werden und am Präsenzunterricht auch ohne Selbsttest teilnehmen dürfen.

In seiner Entscheidungsbegründung hat das Verwaltungsgericht Aachen ausgeführt, dass die in der Schule der Antragsteller verwendeten Selbsttests – auch wenn sie durch Grundschüler durchgeführt werden – nicht mit wesentlichen gesundheitlichen Risiken verbunden. Insbesondere gingen diese nicht von dem in der sog. Pufferlösung der Selbsttests enthaltenen Stoff Natriumazid aus. Die Konzentration dieses Stoffes liege bei der Hälfte des Grenzwertes, der vor Gefahren des Verschluckens schützen soll, und bei einem Zwanzigstel des Grenzwertes für Haut- oder Augenkontakt und damit insgesamt in einem unbedenklichen Bereich. Vor diesem Hintergrund sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Aachen die Teilnahme an den Selbsttests als Zugangsvoraussetzung für den Präsenzunterricht grundsätzlich zumutbar.

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Im Übrigen werde eine Pflicht, an den Selbsttests teilzunehmen, nicht begründet. Weiter hat das Verwaltungsgericht Aachen darauf hingewiesen, dass die Antragsteller sich insbesondere nicht rechtswidrig verhielten, wenn sie an den angebotenen Selbsttests nicht teilnähmen. Allerdings entfalle dann ihr Anspruch auf Präsenzunterricht. In diesem Fall sei die Schulleitung aber verpflichtet, ihnen angemessenen Distanzunterricht anzubieten. Dabei liege die konkrete Ausgestaltung im schulorganisatorischen Ermessen der Schulleitung. Dass dieser Distanzunterricht nicht den gleichen Wert haben könne und müsse wie der Präsenzunterricht, liege auf der Hand und folge bereits aus den pandemiebedingten Einschränkungen, die sich in sachlicher und personeller Hinsicht für den Schulbetrieb und das häusliche Lernen ergäben. Ein individuelles Lernangebot, das beispielsweise über die bloße Mitteilung der Lerninhalte und Hausaufgaben hinausgehe, müsse daher nicht unterbreitet werden.

Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 27. April 2021 – 9 L 241/21

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