Die evangelische Kirche ist nicht legitimiert, die Genehmigung einer Satzung für eine Stiftung anzugreifen. Es kann aber nach § 22 HessStiftG ein Verfahren angestrengt werden, in dem der Status einer Stiftung geklärt wird.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Gießen in dem hier vorliegenden Fall die Klage der Evangelischen Kirche gegen das Land Hessen abgewiesen. Das Land hatte der Stiftung „Präsenz zu Büdingen“ am 3. Januar 2012 für ihre Satzung die Genehmigung erteilt. Die Evangelische Kirche hat ihre Klage gegen die Genehmigung damit begründet, dass es sich in diesem Fall um eine kirchliche Stiftung handele, weshalb das Land die Genehmigung nur im Einvernehmen mit der Kirche hätte erteilen dürfen.
Dieser Argumentation konnte das Verwaltungsgericht Gießen nicht folgen: In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht legitimiert sei, die Genehmigung der Satzung anzugreifen. Vielmehr sei sie gehalten gewesen, vorab und vorrangig ein statusrechtliches Verfahren zu betreiben, ob eine kirchliche Stiftung vorliege. Dies ergebe sich aus § 22 HessStiftG, der ausdrücklich für die Klärung des Status einer Stiftung ein eigenständiges Verfahren vorsehe. Eine inzidente Prüfung im vorliegenden Klageverfahren erfolge daher nicht.
Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 12. November 2013 – 8 K 818/13.GI











