Eine Erschließungsanlage ist endgültig hergestellt und damit von der Gemeinde gegenüber den Anliegern abrechenbar, wenn sie die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm und dem Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese Teileinrichtungen dem jeweils für sie aufgestellten Ausbauprogramm entsprechen.

Bei einer Teileinrichtung handelt es sich um einen vom äußeren Erscheinungsbild her abgrenzbaren, eine bestimmte Funktion erfüllenden Teil einer Anlage, der äußerlich und funktionell eine Einheit darstellt. Eine Straßenbegleitfläche kann grundsätzlich eine Teileinrichtung sein. Ihre Qualifizierung als solche setzt zusätzlich voraus, dass ihr wegen ihres Umfangs und ihrer Gestaltung ein Gewicht zukommt, das es rechtfertigt, ihr selbstständige Bedeutung beizumessen.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. September 2009