Die Satzungsregelung einer Gemeinde über die Höhe des Stundensatzes für den Einsatz eines Feuerwehrmannes ist rechtswidrig, wenn sie nicht auf einer nachvollziehbaren Kalkulation beruht.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall der Klage eines LKW-Halters stattgegeben, der die Kosten für einen Feuerwehreinsatz aufgrund seines umgekippten Sattelschleppers für zu hoch gehalten hat. Der Sattelschlepper war im September 2011 auf der B 51 in Höhe Fließem von der Fahrbahn abgekommen und umgekippt, wodurch Kraftstoff und ein Teil der aus flüssiger Schokolade bestehenden Ladung ausliefen und sich auf der Fahrbahn verteilten. Die Verbandsgemeinde Bitburg-Land stellte dem Fahrzeughalter die sich aus dem anschließenden Feuerwehreinsatz resultierenden Kosten in Höhe von 4.800 € in Rechnung, davon etwas über 3.000 € für den Einsatz von Feuerwehrleuten. Gegen diesen Teil der Kosten wendete sich der Fahrzeughalter im Klagewege mit der Begründung, die Beklagte liege mit ihrem in der Satzung geregelten Stundensatz für Feuerwehrleute von derzeit 32,00 € deutlich höher als andere Gebietskörperschaften im Bundesgebiet; der Durchschnittssatz liege hier bei 20,00 €.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier sei die Satzungsregelung der beklagten Verbandsgemeinde über die Höhe des Stundensatzes für den Einsatz eines Feuerwehrmannes rechtswidrig und könne daher nicht als Rechtsgrundlage für die diesbezüglich geltend gemachten Kosten dienen. Die Satzungsregelung beruhe nicht auf einer nachvollziehbaren Kalkulation. Der Stundensatz sei – ohne dass es insoweit Berechnungsgrundlagen gebe – parallel zum Entgelt eines Angestellten im öffentlichen Dienst zzgl. 80% festgelegt worden. Zwar stehe den Gebietskörperschaften zwecks Verwaltungsvereinfachung grundsätzlich das Recht zu, Kosten auch zu pauschalieren. Dies bedeute jedoch nicht, dass eine Pauschale gänzlich ohne Kostengrundlage festgesetzt werden könne. Vielmehr müssten die der Pauschalierung zugrundeliegenden Kosten nachvollziehbar sein.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 21. März 2013 – 2 K 1387/12.TR











