Über die Folgen des Todes des Beschwerdeführers für ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren lässt sich mangels einer gesetzlichen Regelung nur für den einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes und des Standes des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entscheiden 1.

Eine Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil diese Verfahrensart regelmäßig der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dient. Ausnahmen sind im Hinblick auf solche Rügen zugelassen worden, die der Rechtsnachfolger im eigenen Interesse geltend machen kann 2.
Ein solches zur Fortführung der Verfassungsbeschwerden berechtigendes Interesse liegt nicht vor, wenn die Verfassungsbeschwerden allein die Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte des Verstorbenen (hier: seine Rechte im Maßregelvollzug) verfolgen.
Es ist daher festzustellen, dass sich die Verfahren durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt haben.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. November 2019 – 2 BvR 82/19
- vgl. BVerfGE 6, 389, 442 f.; 12, 311, 315; 109, 279, 304; 124, 300, 318; BVerfGK 9, 62, 69[↩]
- vgl. BVerfGE 109, 279, 304; BVerfGK 9, 62, 70, jeweils m.w.N.[↩]