Die Vorschrift des § 239 ZPO ist grundsätzlich auch im Verwaltungsprozess heranzuziehen. Etwas anderes gilt lediglich für § 239 Abs. 4 ZPO, weil im Verwaltungsprozess § 138 Abs. 3 ZPO nicht anwendbar ist und der Erlass eines Versäumnisurteils ausscheidet.

Das Gericht kann nach dem Tod eines notwendig Beigeladenen von Amts wegen die Rechtsnachfolge ermitteln und sodann durch entsprechende Änderung des Beiladungsbeschlusses die Verfahrensunterbrechung beenden, ohne dass es auf eine Erklärung der Rechtsnachfolger gemäß § 250 ZPO ankommt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tritt die Unterbrechung des Verfahrens nach § 239 Abs. 1 ZPO auch beim Tod eines notwendig Beigeladenen ein1. Der notwendig Beigeladene zähle zwar nicht zu den Parteien, sondern nur zu den Beteiligten des Verfahrens, seine Stellung sei jedoch mit derjenigen des streitgenössischen Streithelfers im Zivilprozess vergleichbar, für den die Anwendbarkeit der §§ 239, 246 ZPO allgemein anerkannt sei.
Gemäß § 239 Abs. 1 ZPO dauert die Unterbrechung bis zur Aufnahme des Verfahrens durch den Rechtsnachfolger. Die Aufnahme erfolgt durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes, § 250 ZPO. Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden, § 239 Abs. 2 ZPO. Gemäß § 239 Abs. 4 ZPO ist dann, wenn die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht erscheinen, auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln. Vor der Annahme der Erbschaft ist der Erbe zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet, § 239 Abs. 5 ZPO.
Im hier vom Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern entschiedenen Verfahren dautern die Unterbrechnungen damit nicht mehr an: Von keinem der nunmehrigen Beigeladenen liegt eine Erklärung über die Aufnahme des Verfahrens gemäß § 250 ZPO vor. Dies war jedoch auch nicht erforderlich, weil die Unterbrechungen des Verfahrens jeweils durch eine vom Gericht vorgenommene Änderung der Beiladung im Sinne der unstreitigen Rechtsnachfolge beendet wurden. Die Änderung der Beiladung war nicht durch die bestehende Unterbrechung des Verfahrens gehindert, weil sie – ebenso wie eine Ladung zu mündlichen Verhandlung auf Antrag des Gegners nach § 239 Abs. 2 ZPO – gerade der Beendigung der Unterbrechung diente.
Zweck des § 239 ZPO ist es zu ermöglichen, dass sich der Erbe und die gegnerische Partei auf die veränderten Umstände einstellen können. Damit soll u.a. der sechswöchigen Überlegungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB Rechnung getragen werden2, innerhalb der die Ausschlagung der Erbschaft möglich ist.
Die Vorschrift ist grundsätzlich auch im Verwaltungsprozess heranzuziehen. Etwas anders gilt lediglich für § 239 Abs. 4 ZPO, weil im Verwaltungsprozess § 138 Abs. 3 ZPO nicht anwendbar ist und der Erlass eines Versäumnisurteils ausscheidet.
Allerdings sind die Regelungen der §§ 239, 250 ZPO über die Beendigung der Verfahrensunterbrechung darauf zugeschnitten, dass alle Beteiligten diese Stellung kraft eigener Entscheidung (Kläger, Haupt- und Nebenintervenient) oder kraft Entscheidung eines Hauptbeteiligten (Beklagter, Streitverkündeter) erlangt haben. Dem entsprechend liegt auch die Verantwortung für die Beendigung der Unterbrechung – ggf. nach Klärung der Rechtsnachfolge – bei den Beteiligten selbst: der Rechtsnachfolger hat die Aufnahme zu erklären bzw. der Gegner die Ladung zur Aufnahme und Verhandlung der Hauptsache zu beantragen. Im Verwaltungsprozess erlangt der Beigeladene seine Stellung als Beteiligter im Verfahren demgegenüber durch die von Amts wegen erfolgende Beiladung. In diesem Sinne erfolgt sie gerade ohne eigenes Zutun – anders als etwa im Falle des Nebenintervenienten gemäß §§ 66, 70 Abs. 1 ZPO – und auch ohne Zutun der bisherigen Beteiligten. Nach § 65 Abs. 2 VwGO besteht die verfahrensrechtliche Verpflichtung („notwendige“ Beiladung) des Gerichts, die entsprechend am streitigen Rechtsverhältnis – nunmehr nach Eintritt der Rechtsnachfolge – beteiligten Dritten beizuladen; dieser Pflicht korrespondiert im Übrigen ein Rechtsanspruch auf Beiladung3. Demgemäß stellt das Unterbleiben einer notwendigen Beiladung – unabhängig von der Frage einer durch ein späteres Urteil vorliegenden Beschwer – grundsätzlich einen schweren Verfahrensmangel dar4. Wenn aber bei Vorliegen der Beiladungsvoraussetzungen im laufenden Verfahren die entsprechende Beschlussfassung des Gerichts nicht von Erklärungen der Beteiligten abhängig sein kann, muss dies auch im unterbrochenen Verfahren gelten. Dem entspricht es, dass das Gericht nach dem Eintritt eines Erbfalles auf Beigeladenenseite von Amts wegen die Rechtsnachfolger ermittelt und sodann durch entsprechende Änderung des Beiladungsbeschlusses die Verfahrensunterbrechung beendet.
Dass es auf eine Aufnahmeerklärung der Rechtsnachfolger gemäß § 250 ZPO danach nicht mehr ankommt, hat zudem in Verfahren, die dem Anwaltszwang unterliegen, den Vorteil, dass die Rechtsnachfolger auf Beigeladenenseite nicht allein für die Aufnahmeerklärung einen Prozessbevollmächtigten bestellen müssen, wenn sie sich im Übrigen – zulässigerweise – nicht am Verfahren beteiligen wollen.
Die Fortsetzung des Verfahrens nach Maßgabe dieser Erwägungen steht auch nicht in Widerspruch zu der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der dort entschiedene Sachverhalt war maßgeblich anders gelagert und dadurch geprägt, dass das Verwaltungsgericht den verstorbenen Beigeladenen in Unkenntnis von dessen Tod zur mündlichen Verhandlung geladen und der Klage stattgegeben hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich angesichts dieser Sachverhaltskonstellation nicht mit der Frage befasst, ob im Falle des Todes eines notwendig Beigeladenen die Unterbrechung durch Beiladung des Rechtsnachfolgers beendet werden kann.
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29. Januar 2020 – 3 L 172/10