Der U-Bahn-Bau in Nürnberg

Abweichungen des tatsächlichen Baufortschritts vom prognostizierten Bauverlauf in der Anfangsphase der Verwirklichung eines Vorhabens rechtfertigen nicht den Schluss, dass das gesamte Konzept für die mehrere Jahre währende Baustelle im Hinblick auf die Dauer der Bauarbeiten und die dabei verursachten Immissionen von Grund auf fehlerhaft sind. Etwaige unzulässige Abweichungen von den Vorgaben eines Planfeststellungsbeschlusses bei der tatsächlichen Vornahme von Lärmimmissions-Messungen und weiterer Schutzmaßnahmen stellen lediglich Unzulänglichkeiten des Vollzugs dar.

Der U-Bahn-Bau in Nürnberg

Mit dieser Begründung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Mittelfranken für die U-Bahn-Linie 3 in Nürnberg für rechtmäßig erachtet und zugleich auch den zuletzt gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Die Betreiberinnen eines an der Trasse gelegenen Pflegeheimes hatten sich mit Klagen und Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Verlängerung der U-Bahn-Linie 3 in Nürnberg gewandt, weil sie während der ca. 5-jährigen Bauzeit u.a. Beeinträchtigungen durch Lärm, Erschütterungen und Staub befürchteten. In einem ersten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 4. Mai 2011 die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen den U-Bahn-Bau angeordnet, weil insbesondere das Lärmschutzkonzept fehlerhaft sei. Die Stadt Nürnberg plante daraufhin das Vorhaben um (Abrücken der Trasse vom Pflegeheim um weitere 10 Meter, unterirdischer Tunnelbau, Lärmschutzwand für Bauarbeiten im Bereich des geplanten U-Bahnhofs und Abdeckung des westlichen Grubenteils, Einsatz besonders lärmarmer Maschinen). Nachdem die Regierung von Mittelfranken am 17. August 2012 den Planfeststellungsbeschluss für das geänderte Vorhaben erlassen und weitere Verbesserungen zugunsten der Klägerinnen in den mündlichen Verhandlungen vom 24. April 2013 und 3. Juli 2013 vorgenommen hatte, wurden in einem zweiten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss des Bayerische Verwaltungsgerichtshof vom 13. August 2013 die Anträge der Klägerinnen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen abgelehnt.

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Mit seinen jetzt getroffenen Entscheidungen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hieran angeknüpft und den bereits mehrfach geänderten Planfeststellungsbeschluss auch in der Hauptsache gebilligt, nachdem durch eine weitere Ergänzung vom 17. Februar 2014 die Entschädigungsregelung für den Fall unzumutbaren Baulärms durch Beweiserleichterungen für die Klägerinnen nachgebessert worden war.

Abweichungen des tatsächlichen Baufortschritts vom prognostizierten Bauverlauf in der Anfangsphase der Verwirklichung des Vorhabens rechtfertigen nach Auffassung des Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht den Schluss, dass das gesamte Konzept für die mehrere Jahre währende Baustelle im Hinblick auf die Dauer der Bauarbeiten und die dabei verursachten Immissionen von Grund auf fehlerhaft sei.

Soweit unzulängliche oder ganz fehlende Lärmimmissions-Messungen und weitere Fehler bei der Durchführung der Bauarbeiten gerügt worden waren, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass etwaige unzulässige Abweichungen von den Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses bei der tatsächlichen Vornahme der Messungen und weiterer Schutzmaßnahmen lediglich Unzulänglichkeiten des Vollzugs darstellten, die nicht zum Erfolg der Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss führen könnten. Es sei Sache der Planfeststellungsbehörde, Schutzbestimmungen zu Gunsten der Antragstellerinnen gegenüber der Bauherrin durchzusetzen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil in der Sache 22 A 10.40044 nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden. Gegen den Beschluss in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (22 AS 13.40084) gibt es kein Rechtsmittel.

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