Der überschuldete Landkreis, die Kreisumlage – und die Kommunalaufsicht

Kommt ein Kreis seiner Verpflichtung, einen ausgeglichenen Haushalt zu erstellen, beharrlich nicht nach, dann darf er kommunalaufsichtlich zu Maßnahmen angewiesen werden, die gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden rechtlich zulässig sind. Dazu kann auch eine Erhöhung der Kreisumlage gehören.

Der überschuldete Landkreis, die Kreisumlage – und die Kommunalaufsicht

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte der seit Jahren finanziell notleidender Landkreis Kassel trotz Aufforderung durch die Kommunalaufsicht des Landes Hessen weder eine Anhebung des Kreisumlagesatzes für das Haushaltsjahr 2010 noch Einsparmaßnahmen in entsprechender Höhe beschlossen. Nachdem der Landkreis auch der Bedingung in der kommunalaufsichtlichen Genehmigung des Haushaltes für das Jahr 2010, den Hebesatz heraufzusetzen, nicht nachgekommen war, erließ die Aufsichtsbehörde eine entsprechende Anweisungsverfügung und wies den Landkreis Kassel an, den Hebesatz für die Kreisumlage um drei Prozentpunkte auf 35, 5 % heraufzusetzen.

Die Klage des Kreises hiergegen war vor dem Verwaltungsgericht Kassel zunächst erfolgreich1, wurde jedoch in der Berufungsinstanz durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof abgewiesen2. Die hiergegen gerichtete Revision des Landkreises hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg:

Der Verwaltungsgerichtshof ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht davon ausgegangen, dass der Landkreis seiner im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung zu beachtenden Pflicht zum Haushaltsausgleich nicht nachgekommen war. Der Landkreis konnte sich dieser Pflicht nicht mit dem Argument entziehen, er werde vom Land finanziell unzureichend ausgestattet. Die Kommunalaufsicht durfte mit einer Anweisung zur Erhöhung des Kreisumlagesatzes auf eine Verringerung des Haushaltsdefizits des Kreises hinwirken. Dabei sind nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs die Belange der kreisangehörigen Gemeinden, denen einen finanzielle Mindestausstattung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verbleiben muss, gewahrt worden.

Weiterlesen:
Festsetzung der Kreisumlage - und der gemeindliche Finanzbedarf

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 13.2014 –

  1. VG Kassel, Urteil vom 14.02.2012 – 3 K 939/10.BVerwG[]
  2. Hess. VGH, Urteil vom 14.02.2013 – 8 A 816/12[]