Bei einer förmlichen Zustellung kann auch ein unlerserlicher Vermerk des Zustellers auf dem (gelben) Umschlag ausreichend sein, wie eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zeigt. Hiernach soll es für den Vermerk des Zustellers auf dem Umschlag eines zuzustellenden Schriftstücks genügen, wenn sein Inhalt sich aus dem gegebenen Zusammenhang für jeden ohne besondere Sorgfaltsanstrengungen ergibt.
Dabei kann auch der Eingangsstempel des Rechtsanwalts eine Rolle spielen, wie die Mannheimer Richter spitzfindig argumentieren:
Vielmehr ist trotz des Umstandes, dass der Zustellungsvermerk auf dem Umschlag, den der Kläger im Original mit Schriftsatz vom 5.8.2009 vorgelegt hat, durch den Eingangsstempel der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten teilweise überdeckt wird, eindeutig eine „6“ als Tagesangabe zu erkennen. Unklar kann allenfalls sein, ob davor eine weitere Ziffer von der Zustellerin handschriftlich eingetragen wurde, weil sich genau an dieser Stelle das Kürzel „Kenntnisn“ des Kanzleistempels befindet. Schemenhaft ist immerhin aber ein Strich zu erkennen, der eine „1“ andeutet. Dass es sich tatsächlich um eine „1“ handelt und das vollständige Datum deshalb „16.5.2009“ lautet, ergibt sich aber ohne jeden Zweifel aus den ins Auge springenden Umständen. Denn auf den „06.5.2009“ kann das Datum nicht lauten, weil der Widerspruchsbescheid vom 7.5.2009 stammt. Ebenso ausgeschlossen ist der 26.5.2009, weil der Eingangsstempel der Kanzlei das Datum 18.5.2009 trägt. Der Vermerk der Zustellerin gibt damit das Datum der Zustellung in Übereinstimmung mit der Postzustellungsurkunde in hinreichend erkennbarer Weise wieder. Keinesfalls zutreffen kann dagegen die Annahme des Klägers, der Vermerk datiere auf den 18.5.2009.
Dabei ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu unterscheiden zwischen der eigentlichen Postzustellungsurkunde, die an die Behörde zurück geleitet wird, welche die Zustellung veranlasst hat, und dem beim Empfänger verbleibenden gelben Umschlag: Der Hinweis der Beschwerdebegründung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 19821 geht nach Ansicht der Mannheimer Verwaltungsrichter fehl. Denn in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall enthielt die Postzustellurkunde, der die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zukommt (vgl. die §§ 182 Abs. 1 Satz 2, 418 ZPO), keine eindeutige Eintragung über den Tag der Zustellung. Der Vermerk des Zustellers auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks nach § 180 Satz 3 ZPO hat dagegen keine vergleichbare Beweiskraft, an ihn können deshalb nicht dieselben Eindeutigkeitsanforderungen gestellt werden wie an eine Postzustellungsurkunde. Bei ihm genügt es, wenn sein Inhalt sich aus dem gegebenen Zusammenhang für jeden ohne besondere Sorgfaltsanstrengungen ergibt. Dies ist nach Ansicht der VGH-Richter vorliegend der Fall. Im Übrigen ist, so der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungsgründen weiter, der vorwurfsvolle Hinweis in der Beschwerdebegründung, dass es Aufgabe der Behörde sei, für eine ordnungsgemäße Zustellung zu sorgen, nicht nachvollziehbar. Denn die Behörde hat alles für eine ordnungsgemäße Zustellung Erforderliche getan. Wenn für die Prozessbevollmächtigten des Klägers Unklarheit herrschte, so ist dies ausschließlich darauf zurückzuführen, dass mit dem Eingangsstempel ihrer Kanzlei der Zustellungsvermerk teilweise überdeckt wurde. Es oblag deshalb diesen, eventuell bestehende Zweifel zu beseitigen.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Januar 2010 – 12 S 14/10
- BVerwG, Urteil vom 09.12.1982 – 5 C 98.80 – NJW 1983, 1076[↩]











