Der Verzicht auf die Wirtschaftswegeverbindung beim Straßenausbau

Steht eine Bundesstraße auch nach dem Ausbau eines Teilabschnittes weiterhin für den landwirtschaftlichen Verkehr offen, darf die Planfeststellungsbehörde davon ausgehen, dass mit der Straßenplanung die Erreichbarkeit landwirtschaftlicher Grundstücke nicht in erheblichem Umfang beeinträchtigt und auch keine Überlastung des bisherigen Wirtschaftswegenetzes eintreten wird. Hat es im Erörterungstermin ausreichend Gelegenheit gegeben, sich zu den Folgen der Planänderung in Bezug auf die Wirtschaftswegeverbindungen zu äußern, ist der Planfeststellungsbeschluss wegen Rechtsfehlern weder aufzuheben noch besteht ein Anspruch auf Ergänzung durch Errichtung einer Wirtschaftswegeverbindung.

Der Verzicht auf die Wirtschaftswegeverbindung beim Straßenausbau

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall entschieden, dass der Planfeststellungsbeschuss, der den Teilausbau der zwischen Trier und Bitburg verlaufenden Bundesstraße B 51 im Bereich der Ortslage Aach-Hohensonne (Landkreis Trier-Saarburg) vorsieht, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Mit dem Ausbau sollen die Landesstraße L 43 und die Kreisstraße K 8 kreuzungsfrei an die Bundesstraße angebunden werden. In der ursprünglichen Planung war vorgesehen, westlich der Bundesstraße B 51 und der angrenzenden Ortschaften eine Hauptwirtschaftswegeverbindung zwischen den Kreisstraßen K 8 bei Hohensonne und K 7 bei Neuhaus einzurichten. Hierzu sollten zwei bestehende Hauptwirtschaftswege verbreitert und eine 400 m lange Verbindung zwischen beiden Wegen neu gebaut werden. Wegen einer Reihe von Einwendungen, die Grundstückseigentümer, aber auch die Landwirtschaftskammer erhoben hatten, verzichtete die Straßenbaubehörde im Erörterungstermin auf die Einrichtung der Wirtschaftswegeverbindung.

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Die Klägerin ist Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebs in Trierweiler-Neuhaus. Sie machte mit ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss geltend, sie werde durch den Verzicht auf die Wirtschaftswegeverbindung bei der Bewirtschaftung ihrer im Ortsteil Hohensonne gelegenen Flächen behindert, da sie mit ihren landwirtschaftlichen Maschinen Umwege fahren, unbefestigte Wirtschaftswege und enge Ortsstraßen nutzen müsse. Sie habe keine ausreichende Gelegenheit gehabt, sich zu der Planänderung zu äußern. Außerdem seien ihre Interessen bei der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Deshalb ist Klage vor dem – für ein solches Straßenbauvorhaben erstinstanzlich zuständige – Oberverwaltungsgericht erhoben worden.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sei der angegriffene Planfeststellungsbeschluss weder wegen Rechtsfehlern aufzuheben noch habe die Klägerin einen Anspruch auf Ergänzung durch Errichtung einer Wirtschaftswegeverbindung zwischen den Kreisstraßen 7 und 8. Die Klägerin habe im Erörterungstermin ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu den aus ihrer Sicht als Folge der Planänderung relevanten Gesichtspunkten zu äußern. Die Planung lasse auch keine Abwägungsfehler erkennen. Solche Fehler ergäben sich insbesondere nicht im Hinblick auf den Verzicht des Beklagten, den ursprünglich vorgesehenen Hauptwirtschaftsweg auszubauen. Insoweit sei zunächst zu berücksichtigen, dass das Interesse am Ausbau eines Hauptwirtschaftsweges nur dann abwägungsrelevant sei, wenn damit Beeinträchtigungen ausgeglichen würden, die durch den Ausbau der Bundesstraße B 51 entstünden.

Nicht erheblich sei hingegen der Umstand, dass sich das bisherige Wirtschaftswegenetz in einem unzureichenden Ausbauzustand befinde oder sich ein Ausbau durch Verbindung bereits vorhandener Wirtschaftswegeteile zur Optimierung des Netzes anbiete. Die Planfeststellungsbehörde gehe in ihrer Abwägung zum Verzicht auf den Ausbau des Hauptwirtschaftswegenetzes in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass sich keine Notwendigkeit ergebe, für den langsam fahrenden landwirtschaftlichen Verkehr ein separates Wegenetz zu schaffen. Da die Bundesstraße B 51 auch nach dem Ausbau des hier streitigen Abschnittes weiterhin für den landwirtschaftlichen Verkehr offenstehe, habe die Planfeststellungsbehörde davon ausgehen dürfen, dass mit der Straßenplanung die Erreichbarkeit landwirtschaftlicher Grundstücke nicht in erheblichem Umfang beeinträchtigt und auch keine Überlastung des bisherigen Wirtschaftswegenetzes eintreten werde.

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