Der vollständige Informationszugang zur Dopingstudie

Behörden sind grundsätzlich verpflichtet, den Vertretern der Presse die zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Der presserechtliche Auskunftsanspruch ist aber allein auf eine informative Mitteilung und auf die Beantwortung konkreter Fragen, nicht aber auf Informationszugang gerichtet. So kann eine Auskunft nicht ausschließlich durch eine Akteneinsicht bzw. die Zurverfügungstellung von Kopien gewährt werden.

Der vollständige Informationszugang zur Dopingstudie

So das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Eilverfahren, mit dem der Journalist einer Tageszeitung Akteneinsicht in die Studie „Doping in Deutschland von 1950 bis heute“ begehrt hat. Der Eilantrag bezog sich auf die vollständige Akteneinsicht bzw. Informationszugang durch Vorlage von Kopien in die vom Bundesministerium des Innern verantwortete, ca. 804 Seiten umfassende Studie sowie auf alle Vorentwürfe oder Vorgängerstudien.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin seien Behörden zwar verpflichtet, den Vertretern der Presse die zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Gegenstand des Auskunftsanspruchs sei aber allein eine informative Mitteilung über tatsächliche Umstände oder rechtliche Verhältnisse. Kennzeichnend sei die Benennung eines Tatsachenkomplexes, zu dem Einzelauskünfte begehrt würden; hiervon sei die hier begehrte Belieferung mit Informationsmaterialien zu unterscheiden.

Der presserechtliche Auskunftsanspruch sei allein auf die Beantwortung konkreter Fragen, nicht aber auf Informationszugang gerichtet. Selbst wenn das Begehren des Antragstellers dahingehend verstanden werde, dass es ihm sinngemäß um die Beantwortung der Frage nach dem Inhalt der ca. 800 Seiten umfassenden Studie und etwaigen Vorentwürfen gehe, könne die Auskunft nicht ausschließlich durch eine Akteneinsicht bzw. die Zurverfügungstellung von Kopien gewährt werden. Vielmehr werde dem Auskunftsanspruch auch eine abschnitts- oder kapitelweise Zusammenfassung gerecht.

Soweit sich der Antragsteller auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes berufe, fehle es angesichts der Zusage des Bundesministeriums, den Antrag binnen Monatsfrist zu bescheiden, an der für ein vorläufiges Rechtsschutzbegehren zu fordernden Eilbedürftigkeit.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 2. September 2013 – 27 L 217.13