Erhebliche Straftaten, die die im Feuerwehrdienst erforderliche besondere Vertrauenswürdigkeit infrage stellen, können einen Ausschluss von der Freiwilligen Feuerwehr rechtfertigen.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Aachen in dem hier vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einen Antrag gegen den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr abgelehnt. Der 55-jährige Antragsteller aus dem Kreis Heinsberg gehört seit 1978 der Freiwilligen Feuerwehr an. Mit seinem Antrag hat er sich gegen den Ausschluss wegen seiner Straftaten gewehrt.
In seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Aachen deutlich zum Ausdruck gebracht, dass dem Antragsteller ein schweres Dienstvergehen vorgehalten werden könne, das den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr rechtfertige. Schwere Dienstvergehen seien nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Straftaten, die die im Feuerwehrdienst erforderliche besondere Vertrauenswürdigkeit infrage stellen, insbesondere Diebstahl und Unterschlagung. Der Antragsteller sei nachweislich wegen zahlreicher Straftaten – u.a. Betrug und Urkundenfälschung sowie Geldwäsche – über einen Zeitraum von 27 Jahren verurteilt worden, und zwar in den Jahren 1990, 1993, 1997, 2015, 2017 und 2018. Zuletzt sei er wegen Urkundenfälschung verurteilt worden; seine Bewährungszeit laufe bis Oktober 2021. Die dauerhafte Rechtsuntreue, die der Antragsteller damit belege, rechtfertige die Entscheidung der Behörde, seine besondere Vertrauenswürdigkeit infrage zu stellen, auch wenn er nicht wegen Diebstahls oder Unterschlagung verurteilt worden sei. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr bildeten eine Gefahrengemeinschaft, die ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis erfordere und im Einsatzfall in besonderer Weise auf ein kameradschaftliches Zusammenwirken angewiesen sei, bei dem sich die Mitglieder aufeinander verlassen können. Dass dieses Vertrauensverhältnis angesichts der offenkundigen Einstellung des Antragstellers, sich an strafbewehrte Regeln nicht durchweg halten zu wollen, gestört sei, habe die Behörde nachvollziehbar ausgeführt. Sie habe von den vermehrten strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers auf dessen fehlende charakterliche Eignung schließen dürfen. Dabei habe sie auch zugunsten des Antragstellers berücksichtigt, dass er sich häufig in schwierigen privaten oder beruflichen Situationen befunden hat. Insoweit stelle sie aber zu Recht die Frage, ob mit erneutem strafrechtlichen Verhalten bei anstehenden Schwierigkeiten privater oder beruflicher Art zu rechnen sei.
Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 20. Januar 2020 – 1 L 13/20
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