Der Wahlkampf des Bürgermeisters gegen den Bürgerentscheid

Der Oberbürgermeister von Bonn darf sich zum aktuellen Bürgerentscheid äußern. Das Verwaltungsgericht Köln hat einen Eilantrag des Bürgerbegehrens „Kurfürstenbad bleibt!“ gegen die Bundesstadt Bonn abgelehnt.

Der Wahlkampf des Bürgermeisters gegen den Bürgerentscheid

In der Bundesstadt Bonn besteht bis Freitag, 21. April 2017, 24.00 Uhr, die Möglichkeit, im Rahmen eines Bürgerentscheids über die Frage „Soll das Kurfürstenbad erhalten, wieder nutzbar gemacht und saniert werden?“ mit Ja oder Nein abzustimmen. Die Antragsteller sind die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens, das den Bürgerentscheid initiiert hat. Mit ihrem Eilantrag an das Verwaltungsgericht wenden sie sich gegen Äußerungen des Oberbürgermeisters auf der Internetseite der Antragsgegnerin und auf einer Internetseite sowie in einer Broschüre der Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH im Kontext der OB-Empfehlung, mit Nein zu stimmen.

Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt und in den Gründen seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin unterliege im Zusammenhang mit der Durchführung eines Bürgerentscheids keinem Neutralitätsgebot wie bei Wahlen. Im Gegenteil könne er sogar gehalten sein, wertend Stellung zu nehmen. Diese Befugnis habe er nicht überschritten. Insbesondere seien seine Äußerungen entgegen der Auffassung der Antragsteller weder unsachlich noch irreführend. Die Antragsgegnerin sei auch nicht gehalten, auf die Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH in der Weise einzuwirken, von der Widergabe der Äußerungen abzusehen. Es fehle an einem dahingehenden unmittelbaren Aufsichtsrecht der Antragsgegnerin. Einwirkungsmöglichkeiten stünden nach der Gemeindeordnung vielmehr dem Rat der Antragsgegnerin zu. Dieser habe sich allerdings schon mehrheitlich gegen das Ziel des Bürgerentscheids ausgesprochen.

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Legislatives Unrecht - und die Amtshaftung

Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 18. April 2017 – 4 L 1613/17