Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis

Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers ist voraussichtlich rechtmäßig, wenn die zugrunde gelegten steuerstrafrechtlichen Verfehlungen gewerbebezogen und nach Art und Dauer sowie angerichtetem Schaden von besonders großem Gewicht sind.

Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis

So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden und den Widerruf der Gaststättenerlaubnis einer Münchener Gesellschaft für sofort wirksam erklärt. Die Erlaubnis der Gesellschaft zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft war wegen gaststättenrechtlicher Unzuverlässigkeit des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers widerrufen worden, nachdem dieser wegen Steuerstraftaten verurteilt worden war. Die Gesellschaft erhob gegen den Widerruf Klage und beantragte vorläufigen Rechtsschutz gegen dessen sofortige Vollziehbarkeit. Das Verwaltungsgericht setzte daraufhin den Widerruf vorläufig außer Vollzug. Dagegen hat die Landeshauptstadt München Beschwerde erhoben.

In seiner Entscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die zugrunde gelegten steuerstrafrechtlichen Verfehlungen gewerbebezogen seien und nach Art und Dauer sowie angerichtetem Schaden von besonders großem Gewicht. Die Fortsetzung des Betriebs der Gesellschaft während der Dauer des Rechtsstreits lasse konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten. Auch unter Berücksichtigung der von der Gesellschaft geplanten und teils umgesetzten Compliance-Maßnahmen könne keine positive Prognose für die Dauer des Klageverfahrens gestellt werden. Die Gefahr, dass es bei Weiterführung des Betriebs erneut zu Unregelmäßigkeiten bei Wareneinkauf, Warenwirtschaft und Warenabsatz komme, wie sie beim Bierverkauf im Betrieb der Gesellschaft und beim Champagnerverkauf im Festzelt eines ebenfalls von dem wahrscheinlich gaststättenrechtlich unzuverlässigen Geschäftsführer geführten Betriebs absichtlich herbeigeführt worden seien, sei nicht von der Hand zu weisen. Die äußeren Umstände, unter denen der Geschäftsführer die erheblichen Steuerstraftaten begangen habe, hätten sich nicht maßgeblich geändert. Bei den angekündigten Compliance-Maßnahmen fehle es an einer effektiven Kontrolle durch unabhängige Dritte. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Eingriff in die Berufsfreiheit der Gesellschaft durch Abberufung des unzuverlässigen Geschäftsführers abwendbar sei.

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Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist der Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers voraussichtlich rechtmäßig. Daher ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abgeändert und der Antrag der Gesellschaft auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt worden.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Juli 2014 – 22 CS 14.1186