Bei einem Feuerwehrmann reicht es für die Gewährung von Sonderurlaub zum Besuch eines Yoga-Kurses nicht aus, dass der Kurs der allgemeinen Verfassung dienlich ist – auch wenn die Person einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist. Im Übrigen fehlt es am speziellen und unmittelbaren Bezug zu den übertragenen dienstlichen Obliegenheiten.

So das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Eilverfahren, mit dem ein Hauptbrandmeister der Berliner Feuerwehr die Gewährung eines Sonderurlaubs durchsetzen wollte. Der Antragsteller, ein schwerbehinderten Menschen gleichgestellter Hauptbrandmeister, hatte seine unentgeltliche Freistellung vom Dienst in der Zeit vom 28. Mai 2013 bis 31. Mai 2013 sowie 5. Juli 2013 bis 23. Juli 2013 beantragt, um an Yoga-Seminaren außerhalb von Berlin teilnehmen zu können. Dies sollte seiner Gesunderhaltung sowie der Förderung im physischen und psychischen Bereich dienen. Den Antrag hatte der Antragsgegner ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin setze die Gewährung von Sonderurlaub das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus oder müsse von Nutzen für die dienstliche Tätigkeit sein. Beides sei hier nicht der Fall. Eine Beurlaubung aus wichtigem Grund komme nicht allein deshalb in Betracht, weil der Beamte selbst seine Belange für wichtig halte. Vielmehr müsse der geltend gemachte Urlaubsgrund bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig sein. Auch wenn er einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sei, reiche es nicht aus, dass der Kurs der allgemeinen Verfassung des Antragstellers dienlich sei. Er habe auch nicht dargetan, dass er nicht auch außerhalb seiner Dienstzeiten an Yoga-Kursen teilnehmen oder andere, der Gesunderhaltung dienende Angebote nutzen könne oder gerade auf den Besuch dieses Kurses angewiesen sei. Im Übrigen fehle es am speziellen und unmittelbaren Bezug zu den dem Antragsteller übertragenen dienstlichen Obliegenheiten als Hauptbrandmeister. Aus der möglicherweise fehlerhaft unterlassenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung erwachse für sich genommen kein Anspruch auf Sonderurlaub.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 1. Juli 2013 – 5 L 172.13