Liegt die Dauer der Wartezeit bis zum Beginn eines Studiums über der Dauer des Zivildienstes liegt nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen eine unzumutbare Härte im Sinne des § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG vor.
Nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG kann ein Dienstleistender auf seinen Antrag aus dem Zivildienst entlassen werden, wenn das Verbleiben im Zivildienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe, die nach dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt entstanden sind, eine besondere Härte bedeuten würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts1 kann ein zusätzlicher Zeitverlust von mehr als sechs Monaten zwischen der vorgesehenen Dienstzeit und dem nächstmöglichen Ausbildungsbeginn eine besondere Härte darstellen.
In dem jetzt vom Verwaltungsgericht Göttingen entschiedenen Fall hat der Antragsteller mit Zulassungsbescheid vom 02.09.2010 einen Studienplatz für Medizin an der Christian-Albrechts-Universität in Kiel zum Wintersemester 2010/11 erhalten. Das Semester beginnt am 01.10.2010. Der nächste Studienbeginn ist erst im Oktober 2011. Ohne die vom Antragsteller zum 01.10.2010 begehrte vorzeitige Entlassung aus dem noch bis zum 28.02.2011 dauernden Zivildienst könnte er das beabsichtigte Medizinstudium erst zum 01.10.2011 aufnehmen, wodurch ihm ein übergebührlicher – d.h. außer Verhältnis zur Dauer der Ausbildung und zur Dauer des Zivildienstes stehender – zivildienstbedingter Zeitverlust von sieben Monaten (= Zeitraum zwischen dem Ende des Zivildienstes und dem nächstmöglichen Studienbeginn) entstehen würde. Damit ist es gerade die begehrte vorzeitige Entlassung, die in der Lage ist, hier einer besonderen Härte zu begegnen.
Unter Zugrundelegung der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt damit nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Göttingen ein nach dem Dienstantrittszeitpunkt des Antragstellers (01.09.2010) eingetretener Grund vor, der eine besondere Härte im Sinne von § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG begründet.
Soweit das Bundesamt für den Zivildienst demgegenüber einen Zeitverlust von (nur) sechs Monaten errechnete, stellt sich diese Berechnung des Zeitverlustes als fehlerhaft dar. Nach ihrer Auffassung sei ausgehend von dem ohne den Zivildienst möglichen Studiumsbeginn (hier: 01.10.2010) darauf abzustellen, wann der nächstmögliche Termin für den Studienbeginn nach Ableistung des Zivildienstes sei (hier: 01.10.2011). Dieser sich dabei ergebende Zeitverlust (hier: zwölf Monate) sei dann um die volle Dauer des Zivildienstes von sechs Monaten zu kürzen, wodurch im Fall des Antragstellers sich ein Zeitverlust von dann nur sechs Monaten errechnet. Zur Begründung dieser Berechnungsmethode beruft sich die Antragsgegnerin auf den als ermessensbindende Verwaltungsvorschrift zu qualifizierenden Erlass des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 21. Dezember 2009 betreffend die Berechnung des Zeitverlustes als besondere Härte nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG (in der Folge: Ministerialerlass).
Gemäß diesem Ministerialerlass ist für die Ermittlung des eine besondere Härte im Sinne von §§ 11 Abs. 4 Satz 1 bzw. 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG begründenden Zeitverlustes der Zeitraum zwischen dem ohne den Zivildienst möglichen Studien- oder Ausbildungsbeginn und dem nächstmöglichen Termin nach Ableistung des Zivildienstes maßgebend. Erst wenn dieser Zeitraum nach Abzug der abzuleistenden Zivildienstdauer neun Monate oder – wie hier – zumindest sechs Monate übersteigt, ist grundsätzlich von einer besonderen Härte auszugehen oder eine Entscheidung nach der Billigkeitsregelung zu treffen.
Dieser Ministerialerlass wird nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Göttingen von der Antragsgegnerin jedoch fehlerhaft angewendet. Insoweit folgt das Verwaltungsgericht den Entscheidungen einer Reihe weiterer Verwaltungsgerichte2.
Dass mit dem darin enthaltenen Passus „Abzug der abzuleistenden Zivildienstdauer“ stets die volle, also die gesetzliche Dauer des Zivildienstes von 9 Monaten (§ 24 Abs. 2 Satz 1 ZDG i. V. m. § 5 Abs. 1a WPflG) gemeint ist, kann im Hinblick auf die mit diesem Ministerialerlass bezweckte einheitliche, auf eine gleichartige Behandlung dieser Fälle abzielende sachgerechte Ermessensausübung der Behörde bei der Prüfung des Vorliegens einer besonderen Härte wegen Zeitverlustes nicht angenommen werden. Denn würde man der Berechnungsmethode der Antragsgegnerin folgen, so käme man in den Fällen, in denen der Dienstpflichtige – wie auch im Fall des Antragstellers – seinen Dienst bereits angetreten hat und deshalb wegen einer vor dem Ende der regulären Dienstzeit beginnenden Ausbildung nur eine vorzeitige Entlassung nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG in Betracht kommt, unter keiner vorstellbaren Konstellation zu einem Zeitverlust, der 6 Monate übersteigt. Mithin käme man in diesen Fällen auch nie zum Vorliegen einer nach diesem Ministerialerlass ab einem Zeitverlust von mehr als 6 Monaten anzunehmenden besonderen Härte. Bei der Berechnungsmethode der Antragstellerin wird derjenige, der seinen Dienst angetreten und damit im Zeitpunkt der nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG erfolgten Antragstellung auf vorzeitige Entlassung schon eine gewisse Dienstzeit abgeleistet hat, gegenüber demjenigen benachteiligt, der seinen Dienst erst noch anzutreten hat, also noch die volle Zivildienstdauer abzuleisten hat. Denn dem den Dienst bereits ableistenden Zivildienstleistenden wird bei der Berechnungsmethode der Antragsgegnerin die Zivildienstzeit bei der Ermittlung des Zeitverlustes praktisch „doppelt“ in Abzug gebracht, denn zum einen hat dieser bereits eine gewisse Dauer Zivildienst geleistet – womit bereits ein – allerdings hinzunehmender – Zeitverlust bei seiner Ausbildung entsteht, und zum anderen muss er sich nochmals die volle gesetzliche Zivildienstdauer bei der Berechnung des Zeitverlustes in Abzug bringen lassen, wodurch sich dann rein rechnerisch sein Zeitverlust erheblich – nämlich stets um 9 Monate – reduziert, obwohl er nach dem regulären Ende seines Zivildienstes tatsächlich aber einen über 6 Monate betragenden Zeitverlust bis zum Beginn seiner Ausbildung hat. Der Passus „nach Abzug der abzuleistenden Zivildienstdauer“ kann deshalb sachgerechterweise nur die noch abzuleistende Zivildienstdauer meinen, die bei einem den Dienst noch nicht angetretenen Zivildienstleistenden mit den vollen 9 Monaten und bei einem den Dienst bereits ableistenden Zivildienstleistenden – wie auch dem Antragsteller – mit der von diesem noch abzuleistenden Restdauer des Zivildienstes anzusetzen ist. Nur bei einem solchen Verständnis macht der sich nicht nur auf die Zurückstellung vom, sondern auch auf die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst wegen besonderer Härte nach §§ 11 Abs. 4 Satz 1 bzw. 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG beziehende Ministerialerlass als ermessensbindende Verwaltungsvorschrift Sinn.
Im vorliegenden Fall des Antragstellers ergibt sich bei dieser – eine Gleichbehandlung aller Dienstleistenden gewährenden – Anwendung des Ministerialerlasses ein Zeitverlust von sieben Monaten. Zu diesem Zeitverlust gelangt man, wenn man vom Zeitraum zwischen dem ohne den Zivildienst möglichen Ausbildungsbeginn (hier: 01.10.2010) und dem nächstmöglichen Termin nach Ableistung des Zivildienstes (hier: 01.10.2011) von zwölf Monaten die vom Antragsteller ab 01.10.2010 noch abzuleistende Zivildienstdauer (bis 28.02.2011) von fünf Monaten abzieht. Damit liegt im vorliegenden Einzelfall eine besondere Härte i. S v. § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG vor. Der drohende Zeitverlust steht außer Verhältnis zur Dauer der Ausbildung und zur Dauer des Zivildienstes.
Selbst bei der Anwendung des Ministererlasses in dem vom Bundesamtes für den Zivildienst verstandenen Sinne führt dies hier zu keinem anderen Ergebnis, da eine unzumutbare Härte noch aus weiteren Gründen vorliegt. Die Dauer der Wartezeit von sieben Monaten übersteigt nämlich die Dauer des Zivildienstes von sechs Monaten. Eine Wartezeit, die die Dienstzeit als solche übersteigt, steht jedenfalls außer Verhältnis zur letztgenannten3. Unzumutbar ist eine solche Wartezeit im Fall des Antragstellers auch deshalb, weil er in dieser Zeit nicht finanziell abgesichert ist, wie er unwidersprochen vorgetragen hat. Es ist ferner nicht zu erkennen, wie der Antragsteller die gesamten sieben Monate sinnvoll und zumutbar zur Vorbereitung auf sein Studium nutzen könnte. Schließlich ist zu bedenken, dass nach Auffassung des Gerichts mit der Verkürzung der Zivildienstzeit auf sechs Monate die ursprünglichen Überlegungen, aus denen eine über die reine Dienstzeit hinausgehende Wartezeit gerechtfertigt erschien, zumindest fragwürdig geworden sind. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb die Antragsgegnerin die Dienstpflichtigen im Regelfall nicht so einziehen können sollte, dass ihnen nach Ableistung der Regeldienstzeit keinerlei weitere Wartezeiten bis Ausbildungs- oder Studienbeginn entstehen, wie dies Praxis der Kreiswehrersatzämter ist. Nachdem die Bundesregierung die Aussetzung der Wehrpflicht und des Zivildienstes zum nächsten Jahr beschlossen hat, besteht erst recht keine Rechtfertigung für eine über die Dienstzeit hinausgehende Wartezeit.
Die Argumente des Bundesamtes dafür, dass dem Antragsteller die Wartezeit bis zum nächstmöglichen Studienbeginn zumutbar sei, überzeugen nicht. Sie beruhen auf der – wie dargelegt – fehlerhaften Berechnung der Wartezeit. Auf die vom Antragsteller vorgetragenen individuellen Gründe geht die Antragsgegnerin gar nicht ein. Schließlich überzeugen die von der Antragsgegnerin zitierten Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf nicht. Einerseits beziehen sie sich auf den vorgenannten ministeriellen Erlass, ohne sich allerdings mit der Problematik auseinanderzusetzen. Andererseits berücksichtigen die Entscheidungen nicht ausreichend das Verhältnis der Wartezeit zur gesamten Dienstzeit und die neue Beschlusslage der Bundesregierung zur Wehrpflicht und dem Zivildienst.
Das in § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG dem Bundesamt für den Zivildienst eröffnete Ermessen ist hier bereits deshalb in Richtung Entlassung des Antragstellers reduziert, weil der Erlass des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 21. Dezember 2009 bei verfassungskonformer Auslegung dies so vorsieht. Denn unter Abzug lediglich der noch abzuleistenden Dienstzeit verbleibt dem Antragsteller eine Wartezeit von sieben Monaten und damit mehr als die sechs Monate, bei denen der Erlass von einer besonderen Härte ausgeht.
Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 29. September 2010 – 1 B 235/10
- vgl. BVerwG, Urteile vom 13.11.1969 – VIII C 92.69, BVerwGE 34, 188 ff.; vom 28.11.1973 – 8 C 166.71; und vom 25.10.1978 – VIII C 25.77[↩]
- VG Neustadt, Beschluss vom 27.07.2010 – 3 L 701/10.NW; VG Koblenz, Beschluss vom 30.08.2010 – 1010/10.KO; VG Oldenburg, Beschluss vom 01.09.2010 – 7 B 2151/10; a. A. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 30.07.2010 – 11 L 1187/10; und vom 11.08.2010 – 11 L 1192/10, allerdings ohne Begründung[↩]
- vgl. VG Koblenz a. a. O. Rn.12[↩]











