Besteht für eine Änderung der Förderrichtlinie ein sachlicher Grund aufgrund des kommunalen Entschuldungsfonds, so ist die Antragsbewilligung einer Gemeinde unter Zugrundelegung der geänderten Förderrichtlinien seitens des Landkreises nicht zu beanstanden. Die Gemeinde hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Zuschüssen in Höhe der in der „alten Richtlinie“ vorgesehenen Fördergelder.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall die Klage einer Gemeinde auf weitergehende Fördergelder neben den bereits gewährten Zuschüssen für den Umbau und die Erweiterung ihrer Kindertagesstätte abgewiesen. Die klagende Ortsgemeinde hatte im Dezember 2011 einen Zuschussantrag gestellt, der unter Zugrundelegung der ab dem 01.Januar 2012 geltenden Förderrichtlinien seitens des beklagten Landkreises beschieden wurde. Diese Förderrichtlinie sah im Gegensatz zu der Vorgängerrichtlinie nur die hälftigen Förderbeihilfen vor. Die Kürzung der Beihilfen um 50 % hatte der Jugendhilfeausschuss des Landkreises bereits im November 2011 beschlossen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier war diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden, da für die entsprechende Änderung der Förderrichtlinie ein sachlicher Grund aufgrund des kommunalen Entschuldungsfonds bestand. Des Weiteren bestehe nach Auffassung der Kammer auch kein Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Zuschüssen in Höhe der in der „alten Richtlinie“ vorgesehenen Fördergelder.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 25. April 2013 – 2 K 972/12.TR











