Schüler, die noch keine staatliche Europa-Schule besuchen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf unveränderten Erhalt einer solchen Schule.

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Eilverfahren eine Verpflichtung des Landes Berlin verneint, an der Homer-Schule in Pankow (Staatliche Europa-Schule Berlin) weiterhin einen deutsch-griechischen Unterricht anzubieten. Damit ist gleichzeitig der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt worden. Antragstellerinnen des gerichtlichen Verfahrens waren eine Mutter und ihre Tochter, die im kommenden Schuljahr den bilingualen Zug der Homer-Schule besuchen soll. Dies ist einer Entscheidung der Senatsschulverwaltung zufolge, gegen die sich die Antragstellerinnen wenden, nicht möglich. Die Homer-Schule richtet im nächsten Schuljahr keine bilinguale erste Klasse mehr ein, weil deutsch-griechischer Unterricht für Grundschüler langfristig nur noch an der Athene-Grundschule in Lichterfelde angeboten werden soll. Nachdem das Begehren der Antragstellerinnen, das Land Berlin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Homer-Schule in ihrer bisherigen Form fortzuführen, beim Verwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben war, ist das Ziel vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg weiter verfolgt worden.
In seiner Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ausgeführt, dass Schüler, die noch keine staatliche Europa-Schule besuchen, grundsätzlich keinen Anspruch auf unveränderten Erhalt einer solchen Schule haben. Bei der Verlagerung des deutsch-griechischen Unterrichts an die Athene-Grundschule handele es sich um eine schulorganisatorische Maßnahme, durch die zukünftige Schüler nicht in ihren Rechten verletzt werden könnten.
Daher ist das Land Berlin nicht verpflichtet, den deutsch-griechischen Zug an der Homer-Schule in Pankow (Staatliche Europa-Schule Berlin) fortzuführen.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. April 2014 – OVG 3 S 19.14