Deutschland statt Griechenland – im Asylverfahren

Bei Asylsuchenden in der Europäischen Union bestimmt die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, die sogenannte Dublin-II-Verordnung, welches EU-Mitgliedsland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Typischerweise ist dies das Land, in das der Asylsuchende zuerst eingereist ist. Reist also etwa ein Asylsuchender über Griechenland nach Deutschland ein und beantragt hier Asyl, ist für dieses Asylverfahren nicht Deutschland zuständig, sondern Griechenland. Der Asylsuchende ist hier von Deutschland nach Griechenland „überstellt“. Soweit die paragraphene Theorie, die auch von einer Gleichwertigkeit der Asylverfahren in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ausgeht. Die Wirklichkeit sieht freilich anders aus, auch was die „Qualität“ des griechischen Asyverfahrens betrifft.

Deutschland statt Griechenland – im Asylverfahren

Doch die Dublin-II-Verordnung sieht für den Einzelfall noch eine andere Möglichkeit vor, nämlich die Möglichkeit des Selbsteintritts des Aufenthaltsstaates, in dem der Asylsuchende seinen Asylantrag gestellt hat. In diesem Fall übernimmt also der eigentlich nicht zuständige Mitgliedsstaat den Asylantrag in sein nationales Asylverfahren. Und diese eigentlich als Ausnahme gedachte Regelung wird nun für Asylverfahren, in denen der Asylsuchende eigentlich nach Griechenland zu überstellen wäre, der Regelfall – zumindest für das nächste Jahr. Denn das Bundesministerium des Innern hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angewiesen, Asylsuchende im Rahmen des Dublin-II-Verfahrens nicht mehr nach Griechenland zu überstellen, sondern die Asylverfahren in der Bundesrepublik durchzuführen. Diese Weisung ist zunächst bis zum 12. Januar 2012 befristet.

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Anlass dieser Regelung ist eine Verfassungsbeschwerde, die die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der Abschiebung eines asylsuchenden Irakers nach Griechenland auf der Grundlage der Dublin-II-Verordnung betraf und über die das Bundesverfassungsgericht hat am 28. Oktober 2010 verhandelt hat.

Bereits unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung hatte das Bundesverfassungsgericht beim Bundesministerium des Innern angeregt zu prüfen, ob von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht und damit das Verfahren erledigt werden könnte. Da die mit der Überforderung des Asylsystems eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verbundenen transnationalen Probleme vornehmlich auf der Ebene der Europäischen Union zu bewältigen sind, und in Anbetracht der vom Bundesminister des Innern in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargestellten Anstrengungen, Defizite des griechischen Asylsystems in naher Zukunft zu beheben, erschien dem Bundesverfassungsgericht eine Erledigung des Verfahrens ohne Urteil sachangemessen.

Im Klartext: Das Bundesverfassungsgericht hat das Bundesinnenministerium „gebeten“, eine Regelung zu treffen, die es Karlsruhe erspart eine Entscheidung zu fällen, in der die Mißstände des griechischen Asylsystems deutlich hätten thematisiert werden müssen.

Und das Bundesinnenministerium hat hierauf nun mit der erwähnten generellen Weisung reagiert. In Umsetzung dieser Weisung des Bundesministeriums des Innern hat sodann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zugunsten des Beschwerdeführers von diesem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht und den Bescheid, mit dem es seine Abschiebung nach Griechenland angeordnet hat, aufgehoben. Das Bundesamt wird darüber hinaus bis zum 12. Januar 2012 in allen Fällen, in denen eine Überstellung von Drittstaatsangehörigen nach Griechenland in Betracht kommt, das Selbsteintrittsrecht ausüben, die Betroffenen nicht nach Griechenland überstellen und die Asylverfahren durchführen.

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Der Beschwerdeführer hat daraufhin seine Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt und das Bundesverfassungsgericht konnte das Verfahren – auf Kosten der Bundesrepublik – einstellen, da es keinen Anlass sah, das Verfahren zur Klärung lediglich abstrakter, gegenwärtig nicht aktueller Fragen des nationalen Verfassungsrechts fortzuführen.

Mangel behoben. Oder so ähnlich. Deutschland zahlt. Europa live.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 2 BvR 2015/09