Die 800-qm-Regelung im Einkaufszentrum

Der Aufteilung eines Einkaufszentrums in einzelne Ladengeschäfte steht der eindeutige Wortlaut der Ausnahmeregelung zur Ladenöffnungsbegrenzung auf 800 qm Ladenfläche entgegen. Eine Ungleichbehandlung der einzelnen Geschäfte in einem Einkaufszentrum gegenüber den Geschäften in einer Einkaufsstraße liegt nicht vor.

Die 800-qm-Regelung im Einkaufszentrum

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Ansbach in dem hier vorliegenden Fall den Eilantrag einer Ladenkette gegen die 800-qm-Regelung abgelehnt. Ein Geschäftsinhaber im Ansbacher Brücken-Center beabsichtigte die Öffnung seines Ladens am 27. April 2020. Das Geschäft selbst habe lediglich eine Ladenfläche von 153qm, liege also unter der 800-qm-Grenze. Die Antragsgegnerin verwies auf das Verbot aus der 2. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Diese könne die 800-qm-Regelung nicht für sich in Anspruch nehmen. Die Antragstellerin beantragt daraufhin gerichtlichen Eilrechtsschutz und argumentiert ergänzend, sie sei von dem weiteren Shutdown existenzgefährdend betroffen. Der Zeitraum falle mit der Anschaffung der Frühjahrs- und Sommerkollektion zusammen. Andere Geschäfte, die an Einkaufsstraßen liegen, dürften öffnen.

In seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Ansbach ausgeführt, dass sich die in der Verordnung normierte 800-qm-Regelung ausdrücklich auf Einkaufszentren beziehe. Einer Aufteilung des Einkaufszentrums in einzelne Ladengeschäfte stehe der eindeutige Wortlaut der Ausnahmeregelung entgegen. Ein Einkaufszentrum bestehe, anders als die in der Verordnung ebenfalls genannten Kaufhäuser, typischerweise aus mehreren Ladengeschäften.

Auch eine unzulässige Ungleichbehandlung von Geschäften einer Einkaufsstraße habe das Verwaltungsgericht nicht erkennen können, da ein Einkaufszentrum u.a. wegen des zu Grunde liegenden Werbekonzepts eine andere Anziehungskraft habe. Ein Einkaufszentrum biete eine Vielzahl von Geschäften und Dienstleistungen unter einem Dach und ziele mit guter Erreichbarkeit auf die Anziehung möglichst vieler Kunden auch aus dem Umkreis ab.

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Das gelte insbesondere für den vorliegenden Fall, weil das Ansbacher Brücken-Center im ländlich geprägten westmittelfränkischen Raum ein regional überdurchschnittlich weites Einzugsgebiet habe. Hier unterscheide sich der Sachverhalt von anderen Standorten in Großstädten oder Stadtstaaten entscheidungserheblich. So habe das Ansbacher Brücken-Center bei einer Einwohnerzahl der Stadt Ansbach von etwa 40.000 Bürgern und Bürgerinnen durchschnittlich 18.000 Besucher und Besucherinnen pro Tag.

Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 26. April 2020 – AN 30 S 20.00775

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