Die Abfallentsorgungspflicht eines Abfallbehandlungsunternehmens

Die Anordnung an ein Abfallbehandlungsunternehmen, bestimmte, auf dem Firmengelände gelagerte Stoffe unverzüglich zu entsorgen, ist rechtens, wenn eine hohe Gefährdung von dem Material ausgeht. Die anordnende Behörde kann aufgrund des überwiegenden Interesses der Öffentlichkeit an einer umgehenden Beseitigung der von den gelagerten Stoffen ausgehenden Gefahren selbst im Wege der Ersatzvornahme tätig werden.

Die Abfallentsorgungspflicht eines Abfallbehandlungsunternehmens

So hat das Verwaltungsgericht Dresden in dem hier vorliegenden Fall im Eilverfahren entschieden. Auf dem Firmengelände eines Abfallbehandlungsunternehmens in Bernstadt a. d. Eigen haben 88 Tonnen magnesiumhaltige Filterstäube gelagert. Die Firma hatte im Jahr 2009 das Material von einem Thüringer Unternehmen zur Entsorgung angenommen. In der Folge hatte sich herausgestellt, dass diese in der Anlage der Antragstellerin aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht verarbeitet werden können. Nachdem der Versuch gescheitert war, das Material an den ursprünglichen Abfalllieferanten zurückzuführen, verpflichtete das Landratsamt Görlitz als zuständige Behörde die Antragstellerin zur unverzüglichen Beseitigung der in mehreren hundert Fässern gelagerten Stäube und drohte die Ersatzvornahme mit geschätzten Kosten in Höhe von 450.000 EUR an. Hiergegen wehrt sich das Unternehmen mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Dresden gehe von den Fässern aufgrund der leichten Entzündlichkeit des Materials eine hohe Gefährdung aus. Im Brandfall erforderliche spezielle Löschtechnik sei weder bei der Antragstellerin noch bei den örtlichen Feuerwehren vorhanden. Zudem seien die Filterstäube in nicht zum Dauereinsatz geeigneten Transportfässern gelagert. Mit ihrem Argument, es gebe derzeit keine ordnungsgemäße Entsorgungsmöglichkeit, jedenfalls nicht zu angemessenen Preisen, vermochte die Antragstellerin nicht durchzudringen. Die Behörde habe zumutbare und mögliche Entsorgungswege aufgezeigt. So sei u. a. die anliefernde Thüringer Firma inzwischen selbst zur Entsorgung in der Lage.

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Sollte die Antragstellerin ihrer Entsorgungspflicht nunmehr nicht nachkommen, kann die Behörde aufgrund des vom Gericht angenommenen überwiegenden Interesses der Öffentlichkeit an einer umgehenden Beseitigung der von den gelagerten Stoffen ausgehenden Gefahren selbst im Wege der Ersatzvornahme tätig werden. Die Kosten hätte die Antragsgegnerin zu tragen.

Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 31. Juli 2012 – 3 L 253/12