Die Begründung für die Ablehnung von Beweisanträgen muss zur Ermöglichung der Verfahrenskontrolle durch das Revisionsgericht aktenkundig sein. Soweit dies nicht durch Aufnahme in die Sitzungsniederschrift geschieht, muss das Gericht seine Begründung für die Zurückweisung der Beweisanträge in den Entscheidungsgründen darlegen. Unterbleibt dies, liegt darin ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO1.
Nach § 86 Abs. 2 VwGO kann ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Oberverwaltungsgericht einen solchen Beschluss zu den vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten 13 Beweisanträgen gefasst und der Vorsitzende den Beschluss auch im Einzelnen mündlich begründet. Damit ist dem Erfordernis des § 86 Abs. 2 VwGO zwar zunächst Genüge getan. Da aber förmliche Beweisanträge nur in bestimmten Fällen abgelehnt werden können (z.B. weil sie nach der Rechtsauffassung des Tatsachengerichts nicht erheblich sind, die Behauptung ins Blaue hinein aufgestellt wurde, usw.), muss die Begründung für die Ablehnung zur Ermöglichung der Verfahrenskontrolle durch das Revisionsgericht aktenkundig sein. Soweit dies nicht durch Aufnahme in die Sitzungsniederschrift geschieht, muss das Gericht daher seine Begründung für die Zurückweisung der Beweisanträge in den Entscheidungsgründen darlegen. Unterbleibt dies, liegt darin ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO2.
Zugleich stellt ein solches Vorgehen einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dar. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dabei hat das Tatsachengericht diese Ergebnisse schlüssig, insbesondere in sich widerspruchsfrei darzustellen. Mangelt es hieran, so betrifft dies bereits die tragfähige Grundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts und zugleich die Überprüfbarkeit seiner Entscheidung, ob die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten ist3.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall fanden sich in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils des Oberverwaltungsgerichts nur pauschale Ausführungen des Inhalts, dass den weiteren Beweisanregungen, Sachermittlungsanregungen und Beweisanträgen der Kläger nicht mehr nachzugehen sei, ohne dass eine erkennbare und nachvollziehbare Zuordnung zu den einzelnen Beweisanträgen erfolgt. Dieses Vorgehen wird den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO offenkundig nicht gerecht. Eine nachvollziehbare Begründung dafür, warum die Beweisanträge der Kläger jeweils abgelehnt worden sind, konnte auch nicht etwa deshalb unterbleiben, weil – wie es in einigen Formulierungen des Oberverwaltungsgerichts anklingt – die Kläger ihre Einwendungen gegen die Eignung der Gutachten nicht mithilfe von Sachverständigengutachten untermauert haben. Es versteht sich von selbst, dass das Tatsachengericht seiner Verpflichtung, die Ablehnung von Beweisanträgen nachvollziehbar zu begründen, nicht dadurch enthoben ist, dass der Beweisantragsteller seine Einwendungen nicht durch eigene Sachverständigengutachten belegt.
Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Ablehnung der Beweisanträge der Kläger daraufhin nachzuvollziehen, ob die Beweisanträge ausgehend von der Rechtsauffassung des Gerichts nach dem Akteninhalt zulässigerweise hätten abgelehnt werden dürfen4. Das Bundesverwaltungsgericht macht daher von der durch § 133 Abs. 6 VwGO eingeräumten Befugnis Gebrauch und verweist den Rechtsstreit unter Aufhebung des angegriffenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Dezember 2010 – 7 B 6.10











