Kraft Gesetzes und ohne die Notwendigkeit einer vorherigen Zulassung durch das Beschwerdegereicht statthaft ist die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde nach § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG nur, wenn sie sich gegen einen Beschluss richtet, durch den eine freiheitsentziehende Maßnahme abgelehnt oder zurückgewiesen worden ist.

Dazu gehören Entscheidungen nicht, in denen das Beschwerdegericht nach Erledigung der Hauptsache schon im Beschwerdeverfahren gemäß § 62 FamFG auf Antrag des Betroffenen feststellt, dass die gegen ihn angeordnete Haft rechtswidrig war und ihn in seinen Rechten verletzt hat1.
Der Gesetzgeber hat die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde nur für den Fall für kraft Gesetzes statthaft erklärt, dass sich diese gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss wendet2. Damit sind nur die Fallgestaltungen angesprochen, in denen die beteiligte Behörde die von ihr beantragte Anordnung von Sicherungshaft entweder von vornherein infolge einer Ablehnung schon durch das Amtsgericht oder im Ergebnis nicht erreicht, weil das Beschwerdegericht eine Haftanordnung des Amtsgerichts wieder aufhebt. Dieses Ziel kann die beteiligte Behörde aber nicht mehr erreichen, wenn infolge der Erledigung der Hauptsache schon im Beschwerdeverfahren entweder durch Vollzug der Abschiebung der Sicherungszweck fortgefallen oder aber nach Auslaufen einer angeordneten Haft ein neuer Haftantrag erforderlich ist.
So lag es auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Die beteiligte Behörde hat die Abschiebung des Betroffenen aufgrund der Haftanordnung des Amtsgerichts vollstrecken können, noch bevor das Beschwerdegericht über den Fortbestand der Haftanordnung entschieden hat. Damit ist Erledigung der Hauptsache eingetreten. Eine Überprüfung der daraufhin ergangenen Entscheidung über die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung gemäß § 62 FamFG durch das Rechtsbeschwerdegericht kommt nur aufgrund einer Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht gemäß § 70 Abs. 1 FamFG in Betracht, an der es hier ebenso wie an einem der in § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG bestimmten Zulassungsgründe fehlt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Juli 2018 – V ZB 48/18