Die aktenwidrige Entscheidung

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.

Die aktenwidrige Entscheidung

Die Grenzen der „Freiheit“ des Gerichts sind jedoch überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen.

Solche Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden1.

ine „aktenwidrige Entscheidung“ liegt erst vor, wenn der Streitstoff, den das Tatsachengericht seiner Entscheidung zu Grunde legt, von dem tatsächlichen Streitstoff, wie er sich aus den Akten ergibt, zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht, sei es dass er darüber hinausgeht, indem aktenwidrig – „ins Blaue hinein“ – Tatsachen angenommen werden, sei es dass er dahinter zurückbleibt, indem Akteninhalt übergangen wird2.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. August 2018 – 7 B 5.18

  1. stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 – 8 C 5.11, Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 28 Rn. 24 m.w.N.[]
  2. vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 – 8 C 5.11, Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 28 Rn. 25[]
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