Die am Verwaltungsprozess beteiligte Landesanwaltschaft – und die Kosten

Einer beteiligten Landesanwaltschaft können Kosten des Revisionsverfahrens nur auferlegt werden, wenn sie selbst Revision eingelegt hat.

Die am Verwaltungsprozess beteiligte Landesanwaltschaft – und die Kosten

Wenn die Landesanwaltschaft Bayern keine Revision eingelegt hat, können ihr im Revisionsverfahren keine Kosten auferlegt werden1.

Dagegen waren im hier entschiedenen Fall die Kosten des Berufungsverfahrens der beklagten Stadt und der Landesanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen, die diese Kosten gemäß § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO jeweils zur Hälfte zu tragen haben, da beide gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung eingelegt hatten.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Mai 2023 – 1 C 6.22

  1. vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl.2022, § 154 Rn. 8; Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl.2022, § 154 Rn. 10; Olbertz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand 43. EL August 2022, § 154 Rn. 7; Wysk, VwGO, 3. Aufl.2020, § 154 Rn. 12a; Just, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl.2021, § 154 VwGO Rn. 22[]

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