Die Amtszeitverlängerung eines Landrats

Durch das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz wird weder einer Gruppe im Kreistag noch einem einzelnen Kreistagsabgeordneten die Befugnis eingeräumt, die Rechtmäßigkeit aller Beschlüsse des Kreistages verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen.

Die Amtszeitverlängerung eines Landrats

So das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall einer Beschwerde, mit der sich eine im Kreistag gebildete CDU-FDP Gruppe und ein Kreistagsabgeordneter gegen die Verlängerung der Amtszeit des Landrates gewandt haben. Der Kreistag Hildesheim beschloss im Dezember 2013 mehrheitlich, Fusionsverhandlungen mit Nachbarkommunen aufzunehmen und deshalb die regulär im Oktober 2014 ablaufende Amtszeit des amtierenden Landrats bis Oktober 2016 zu verlängern. Dagegen haben sich die im Kreistag gebildete Gruppe CDU-FDP und ein Kreistagsabgeordneter an das Verwaltungsgericht gewandt. Das Verwaltungsgericht Hannover hat den Antrag mit Beschluss vom 1. April 2014 als unzulässig abgelehnt, weil die Antragsteller durch die von ihnen letztlich angegriffenen Kreistagsbeschlüsse über die Verlängerung der Amtszeit des Landrates nicht in eigenen Rechten verletzt seien. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller.

Nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts räumt das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz weder einer (Minderheits-) Gruppe im Kreistag noch einem einzelnen Kreistagsabgeordneten die Befugnis ein, die Rechtmäßigkeit aller Beschlüsse des Kreistages verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen. Diese Rechtsansicht hatte zuvor auch das Verwaltungsgericht vertreten: Eine solche gerichtliche Kontrolle kann nur hinsichtlich der etwaigen Verletzung eigener Rechte der Antragsteller verlangt werden. Solche eigenen Rechte der Gruppe oder einzelner Kreistagsabgeordneter werden hier nicht berührt. Weder ihre jeweiligen Mitwirkungsrechte im Kreistag noch das dem einzelnen Abgeordneten zustehende Stimmrecht und Stimmgewicht werden durch die Verlängerung der Amtszeit des derzeitigen Landrates beeinträchtigt. Ebenso wenig steht den Antragstellern ein Anspruch darauf zu, dass der Landrat nur für die ursprüngliche Amtszeit stimmberechtigtes Mitglied im Kreistag bleibt.

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Die Beschwerde ist daher zurückgewiesen worden.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Juli 2014 – 10 ME 38/14