Führen frühere Rechtsverstöße von Beschäftigten einer privaten Bildungseinrichtung, die als staatliche Hochschule die Anerkennung begehrt, zu der Annahme, dass die Bildungseinrichtung unter Beteiligung dieser verantwortlichen Beschäftigten nicht ordnungsgemäß geführt werden würde, so fehlt es für die Anerkennung an der erforderlichen Zuverlässigkeit der Beschäftigten.

So die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall einer Klage der Hochschule für Unternehmensmanagement GmbH (i. Gr.) gegen das Land Nordrhein-Westfalen, dessen Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung den Antrag des klagenden Unternehmens auf Anerkennung einer von ihr getragenen privaten Bildungseinrichtung in Monheim als staatliche Fachhochschule abgelehnt hatte. Nach Ansicht des Ministeriums bestehe keine Gewähr für einen zukünftigen rechtmäßigen Betrieb der Bildungseinrichtung als Fachhochschule, da den maßgeblich für diesen Betrieb verantwortlichen Personen gravierende Rechtsverstöße aus der Zeit einer früheren Tätigkeit als Fachhochschulprofessoren vorzuwerfen seien.
Nun hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seiner Urteilsbegründung ausgeführt, dass es das Hochschulrecht gebiete, in die Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung einer privaten Bildungseinrichtung als staatliche Fachhochschule auch die Frage nach der Zuverlässigkeit von Beschäftigten der zur Anerkennung gestellten Bildungseinrichtung bzw. ihres Trägers einzubeziehen. Die Zuverlässigkeit der danach maßgeblich verantwortlichen Personen sei hier zu verneinen. Ihnen sei anzulasten, während ihrer früheren Lehrtätigkeit als Professoren im Fachhochschulbereich nicht nur wiederholt und gröblich gegen die Vorschriften über die Aufnahme des Studiums an dieser Hochschule und die dort geltenden prüfungsrechtlichen Bestimmungen verstoßen, sondern auch sonst in gravierendem Umfang rechtserheblich zum Nachteil der Hochschule und der dort Studierenden gehandelt zu haben. Die Rechtsverstöße stünden der Prognose entgegen, dass die private Bildungseinrichtung in Monheim unter Beteiligung der verantwortlichen Professoren ordnungsgemäß geführt werden würde.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2012 – 15 K 4374/10