Anforderungen an die Unterschriftenliste eines Bürgerbegehrens

Bei der Eintragung in die Unterschriftenliste eines Bürgerbegehrens hängt die nach § 25 Abs. 4 Satz 2 GO NRW geforderte zweifelsfreie Erkennbarkeit der Person des Unterzeichnenden nicht zwingend von der Vollständigkeit der Angaben ab. Eine Eintragung darf nicht allein wegen des Fehlens von Angaben im Sinne dieser Vorschrift als ungültig behandelt werden.

Anforderungen an die Unterschriftenliste eines Bürgerbegehrens

So das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in dem hier vorliegenden Eilverfahren, mit dem sich die Vertreter eines Bürgerbegehrens zum Erhalt der Ernst-Barlach-Realschule in Rheda-Wiedenbrück gegen die Unzulässigkeit ihres Bürgerbegehrens gewehrt haben. Das Bürgerbegehren zum Erhalt der Ernst-Barlach-Realschule in Rheda-Wiedenbrück war seitens der Gemeinde für unzulässig erklärt worden, da es nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweise, die den Anforderungen der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) genügten. Nach § 25 Abs. 4 Satz 2 GO NRW seien Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, als ungültig zu behandeln. Davon ausgehend seien von den insgesamt 3.545 Eintragungen nur 2.288 als gültig zu behandeln mit der Folge, dass das erforderliche Quorum von 2.642 Unterschriften verfehlt worden sei. Dies sei insbesondere darauf zurückzuführen, dass 513 Eintragungen nicht sämtliche in § 25 Abs. 4 Satz 2 GO NRW genannte Angaben enthielten. Den dagegen gerichteten vorläufigen Rechtsschutzantrag der Vertreter des Bürgerbegehrens lehnte das Verwaltungsgericht Minden ab.

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Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen dürfen Eintragungen in die Unterschriftenliste eines Bürgerbegehrens nicht allein wegen des Fehlens von Angaben im Sinne der oben genannten Vorschrift als ungültig behandelt werden. Denn eine nach dieser Vorschrift geforderte zweifelsfreie Erkennbarkeit der Person des Unterzeichnenden hänge nicht zwingend von der Vollständigkeit der in Rede stehenden Angaben ab. So könne z. B. bei Angabe nur des Namens und der Anschrift die zweifelsfreie Identifizierung ebenso gegeben sein wie bei der Angabe nur von Namen und Geburtsdatum. Unter Anlegung dieses Maßstabs sei das Bürgerbegehren als zulässig zu werten. Denn der Stadt Rheda-Wiedenbrück sei es im Rahmen einer vom Oberverwaltungsgericht geforderten Nachzählung möglich gewesen, 386 weitere Eintragungen jeweils einer in Rheda-Wiedenbrück gemeldeten Person zuzuordnen. Diese Zuordnungen seien auch als zweifelsfrei anzusehen. Damit werde das erforderliche Unterschriftenquorum für die Zulässigkeit des Bürgerbehrens erfüllt.

Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. August 2013 – 15 B 584/13