Die Anweisung der Kommunalaufsichtsbehörde

Die Kommunalaufsichtsbehörde darf zur Erhöhung einer Kreisumlage, die ein Landkreis von seinen kreisangehörigen Städten und Gemeinden erhebt, eine Anweisung erteilen.

Die Anweisung der Kommunalaufsichtsbehörde

So der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall eines Streits des Landkreises Kassel und das beklagte Land Hessen, ob das Regierungspräsidium Kassel als Kommunalaufsichtsbehörde den Landkreis zu Recht anweisen durfte, im Kreishaushalt für das Jahr 2010 den Hebesatz für die sog. Kreisumlage von durch den Kreistag beschlossenen 32,5 % auf 35,5 % der Umlagengrundlagen zu erhöhen. Der Vollzug erfolgte im Wege der Ersatzvornahme im Sommer 2010. Ziel der angegriffenen kommunalaufsichtlichen Maßnahmen war es laut dem Land Hessen, die kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit durch höhere Umlagen stärker an der teilweisen Deckung des erheblichen Haushaltsdefizits des Landkreises Kassel zu beteiligen. Der Landkreis sieht in diesem Vorgehen des Landes jedoch einen unzulässigen Eingriff in seine Finanzhoheit und in sein Recht auf kommunale Selbstverwaltung und wurde in dieser Rechtsansicht vom Verwaltungsgericht Kassel in erster Instanz bestätigt. Dagegen hat das Land Hessen Berufung eingelegt.

Nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs habe eine gesetzliche Verpflichtung des Landkreises Kassel zur Anhebung der Kreisumlage auf die vom Land Hessen durch die streitige Anweisung festgelegte Höhe bestanden. Dies ergebe sich aus dem Finanzausgleichsgesetz. Danach seien die Landkreise zum Ausgleich ihres Haushalts verpflichtet, eine Kreisumlage von ihren Gemeinden zu erheben, soweit ihre sonstigen Einnahmen oder Erträge zum Ausgleich ihres Haushaltes nicht ausreichen. Auch die vom Land Hessen gewählte Vorgehensweise einer kommunalrechtlichen Anweisung ist nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht zu bestanden, weil insbesondere eine sonst in Betracht kommende Beanstandung des Haushaltes nicht zu einem ordnungsgemäß verabschiedeten Haushalt geführt hätte. Dies hätte zu noch größeren Nachteilen für den Landkreis geführt. Daher hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof das Urteil der ersten Instanz abgeändert und die Klage des Landkreises abgewiesen.

Weiterlesen:
Die Abfallentsorgungspflicht eines Abfallbehandlungsunternehmens

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14. Februar 2013 – 8 A 816/12